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Arbeitsverweigerung?

K
krokodil
Jul 2018 bearbeitet

Hallo, arbeite im Krankenhaus auf Station als GKP (Gesundheits-und Krankenpfleger). Es ist geplant, Nachts die Pforte unbesetzt zu lassen. Dafür darf die Station auf der ich arbeite diesen Dienst übernehmen. Meine Aufgaben wären u.a. das öffnen der Türen zur Notaufnahme (über Handy), das öffnen der Türen wenn Raucher wieder zurückwollen, und für Patienten die privat Nachts in die Klinik kommen.Annehmen von Telefonanrufen von Extern und sie an die richtige Stelle verbinden, annehmen von Telefonaten Intern und ggf verbinden. Anrufen von Bereitschaftsdiensten die dann ins Krankenhaus kommen müssen. "Nebenbei" darf ich dann auch noch im Nachtdienst meine Patienten versorgen. Ich sehe dies als großes Problem da die Versorgung der Patienten leiden wird. Ich habe meinem Vorgesetzten erklärt, daß ich mich weigern werde den Pfortentelefondienst zu übernehmen, da ich als GKP eingestell wurde und nicht als Mitarbeiter an der Pforte, habe dies auch so an meine Vorgesetzten weitergegeben. Jetzt wird mir Arbeitsverweigerung vorgeworfen, mit all den rechtlichen Konsequenzen sollte ich mich nicht fügen. Der Betriebsrat hält sich in dieser Sache sehr zurück ist nicht wirklich eine Hilfe. Für mich kann eine Arbeitsverweigerung nur dann eine solche sein, wenn ich Arbeit verweigere für die ich vertraglich verpflichtet bin und nicht wenn man mir berufsfremde Tätigkeiten aufzwingen will. Liege ich falsch? Werde mir über kurz oder lang Rat bei einem Anwalt holen. Würde aber gerne dazu einige Meinungen hören. Vielen Dank krokodil

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Community-Antworten (8)

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nelchen

26.07.2018 um 13:07 Uhr

Moin,

also wenn Du dazu eine Meinung hören möchtest, teile ich die gern meine dazu mit. Ich sehe das genau so wie du. Die Pflege in unseren KHäusern ist chronisch unterbesetzt und soll aber gleichermaßen immer mehr zusätzliche Arbeiten übernehmen. Typisch sind hierfür Blutentnahmen, Infusionsgabe etc. Da eure Empfang anscheinend noch Nachts besetzt ist, vermute ich mal ganz stark, hier sollen einfach wiedermal Personalkosten gespart werden. Die dumme Pflege wird es schon richten! Ich weis ja nicht aus welcher Region du kommst, aber bei uns findet im Moment ein gaaaaaanz langsames Umdenken statt. In der Region gibt es mehrere KH und alle suchen Personal. Das weis auch die HR. Und Telefon-/ Schrankendienst sind wohl keine typischen Aufgaben einer/-s GKP.

M
Moreno

26.07.2018 um 13:17 Uhr

Gibt es eine Stellenbeschreibung und was steht in Deinem Arbeitsvertrag? Umso konkreter die Arbeitspflicht festgelegt ist umso mehr wird das Direktionsrecht des AG eingeschränkt aber auch umgekehrt! Jetzt ist meiner Ansicht nach auch noch die Frage ob es sich hier um eine Nebenpflicht handelt oder die Zuweisung einer niedrigeren Tätigkeit. Zudem bringt Dich Dein Arbeitgeber in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt was wiederum das Direktionsrecht einschränkt. Ich würde mir hier einen Brief vom Anwalt aufsetzen lassen wenn Euer BR Euch nicht hilft.

M
Matze

26.07.2018 um 13:29 Uhr

Es ist schwierig, hier von "Art fremder" Arbeit zu reden. Diese Tätigkeiten können sehr wohl übertragen werden. Deine Bedenken äußern darfst Du, jedoch nicht unbedingt verweigern. Die Fülle der Aufgaben ist entscheidend. Helfen kann eine Überlastungsanzeige. Dann muss aber die Überlastung erkennbar sein. Ich würde in einer solchen Situation ein "qualifiziertes Zwischenzeugnis" über den Vorgesetzten mitgeteilt, anfordern (schriftlich). Gründe müssen nicht benannt werden, wenn noch kein Zeugnis ausgestellt wurde.

M
Moreno

26.07.2018 um 13:55 Uhr

Natürlich kann er sich verweigern diese Tätigkeiten zu machen! Notfalls muss man sich dann mal vorm Arbeitsgericht treffen und dies klären lassen. Ich glaube Arbeitsrichter lieben Arbeitgeber, die Krankenpfleger nebenbei Pförtnertätigkeiten machen lassen wollen!

N
nicoline

26.07.2018 um 15:49 Uhr

Der Betriebsrat hält sich in dieser Sache sehr zurück ist nicht wirklich eine Hilfe. Hier trifft mal wieder zu, wer einen solchen BR hat, braucht keine anderen Feinde.

moreno *oder die Zuweisung einer niedrigeren Tätigkeit. * Mit Sicherheit handelt es sich darum, denn diese Tätigkeit wird sehr viel niedriger bezahlt als die eines/r GKP.

krokodil Ich würde mir hier einen Brief vom Anwalt aufsetzen lassen wenn Euer BR Euch nicht hilft. Dieser Empfehlung schließe ich mich an! Alternativ an die Gewrkschaft wenden, so man denn Mitglied ist.

R
rkkusi

27.07.2018 um 12:11 Uhr

Euer AG wird sicherlich im Rahmen seines Weisungsrechtes/Direktionsrechtes versuchen Euch diese Arbeit aufzudrücken.Es gibt aber auch Vorgaben die dieses Weisungsrecht einschränken. Zwingende Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gehen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers vor.

Wichtigste Grenze bildet allerdings der Arbeitsvertrag.

Auch die Stellenbeschreibung kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränken, Deshalb sollte man diese als Arbeitnehmer immer aufheben. Du müsstest also schauen ob du eine Stellenbeschreibung im Arbeitsverttrag vereinbart hast. Desweiteren ,wenn ihr einen TV habt schauen ob er eine entsprechende Regelung enthält. Und beim Betriebsrat nachhaken ob es eine BV zu solchen Regelungen gibt. Euer BR kann sich da nicht aus der Verantwortung herausziehen.

N
nicoline

27.07.2018 um 13:53 Uhr

Euer BR kann sich da nicht aus der Verantwortung herausziehen. Tut er aber und nun?

C
Challenger

27.07.2018 um 16:23 Uhr

Nach §106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Wenn berufsfremde Tätigkeiten nicht Bestandteil Deines aktuellen Arbeitsvertrages sind, scheidet eine Vepflichtung, diese ausführen und/oder zu befolgen ausdrücklich aus. Analog hierzu : LAG Hamm 17 Sa 1660/15

Weitere Hinweise : Unbillige Weisungen im Arbeitsrecht – Umschwung der ... - Handelsblatt blog.handelsblatt.com/.../unbillige-weisungen-im-arbeitsrecht-umschwung-der-rechtsp...

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