Neuwahlen bei Reduzierung der Belegschaft
Innerhalb von 2 Jahren ist die Belegschaft unserer Firma um mehr als die Hälfte geschrumpft. Ist mit Bezug auf § 13 (2) Satz 1 BetrVG eine Neuwahl unumgänglich, auch wenn AG und bestehender, personell von der Schrumpfung nicht betroffener BR, übereingekommen sind, den bestehenden BR bis zum Ablauf seiner Amtszeit uneingeschränkt fortbestehen und weiterarbeiten zu lassen ?
Community-Antworten (5)
20.03.2011 um 16:10 Uhr
§ 13 (2) Satz 1 BetrVG ist eine Stichtagsregelung. Also "EINMALIGE" Prüfung/Feststellung genau an diesem 1 Tag 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet.
Wenn dann der Sachverhalt zutrifft MUSS eine NEUWAHL des BR stattfinden. Ist zwingend, kann also nicht mit AG oder sonst wie anders vereinbart werden.
Die für eine Neuwahl des BR erforderliche Veränderung der Beschäftigtenzahl muss am Stichtag, also 24 Monate nach dem Tag der Wahl des BR, gegeben sein. Frühere oder spätere Veränderungen sind unbeachtlich. Hat sich die Wahl über mehrere Tage hingezogen, ist vom letzten Wahltag auszugehen.
Kommt es wegen der Veränderung der Belegschaftsstärke zu einer Neuwahl, bleibt der bestehende BR bis zur Wahl des neuen BR mit allen Rechten und Pflichten im Amt (§ 21 Satz 5). Er hat unverzüglich den WV für die Einleitung und Durchführung der Neuwahl des BR zu bestellen. In der Nichtbestellung kann eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 vorliegen, es sei denn, dass zwingende Gründe einer sofortigen Bestellung des WV entgegenstehen (Fitting, Rn. 32). Es kommt, wenn der BR die Bestellung des WV nicht vornimmt, obwohl keine zwingenden Gründe gegeben sind, die Bestellung durch das ArbG in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 oder durch den GBR bzw. KBR (§ 16 Abs. 3) in Betracht.
20.03.2011 um 17:06 Uhr
Vielen Dank charlot.
meine Frage erscheint von Dir sehr kompetent und schlüssig beantwortet.
21.03.2011 um 10:10 Uhr
Kleine Spitzfindigkeit:
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
§ 21 Amtszeit In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Ergo: Wenn der Fall des §13 (2) 1. eintritt, hat der Betriebsrat die PFLICHT unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Tut er das nicht, begeht er eine Pflichtverletzung, die die Folgen des §23 nach sich ziehen KANN, sprich Auflösung des BR durch Gericht. Ruft keiner der Berechtigten das Arbeitsgericht an, bleibt der BR so wie er ist im Amt, denn seine Amtszeit endet definitiv erst mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses, was nie passieren wird da nicht neu gewählt wurde! Seine Amtszeit endet dann spätestens zum 31.5. des Jahres in dem regelmäßig zu wählen ist.
Die einzige Frage die sich also stellt: WER ruft das Arbeitsgericht an? Der AG wohl nicht, denn dieser will den BR ja bestehen lassen. Die AN oder die GEW? Warum sollten sie?
Es ist auf jeden Fall falsch, keine Neuwahlen einzuleiten wenn die Voraussetzungen des §13 erfüllt sind. Es nicht zu tun tut aber auch nicht weh. Falls wider erwarten doch einer das ArbG anruft wird die Wahl einfach sofort nach Antragstellung eingeleitet und das Amtsenthebungsverfahren läuft ins Leere.
21.03.2011 um 11:28 Uhr
Hmmm,
mehr als die Hälfte,sind denn auch die 50 Arbeitnehmer erreicht.
es müssen beide kriterien des §13(2) erfüllt sein
21.03.2011 um 11:37 Uhr
*Vielen Dank charlot.
meine Frage erscheint von Dir sehr kompetent und schlüssig beantwortet. Antwort 2 Erstellt am 20.03.2011 um 16:06 Uhr von Watzmann 172895 Antwort bearbeiten* na, das ist doch mal was, endlich kompetente und schlüssige Antworten hier im Forum, cool, dass ich das noch erleben darf ;-))))))))
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