Erstellt am 18.03.2011 um 14:28 Uhr von Saxonia
Hallo,
§ 80 (2) BetrVG: "Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. ..."
Der sollte passen :-)
Gruß von Saxonia
Erstellt am 18.03.2011 um 17:33 Uhr von Petrus
Und falls Cheffe dann immer noch meint, das tangiere ihn höchst peripher...
...dann ist der BR der Auffassung, hier sei eine Einstellung ohne 99er Anhörung erfolgt und beauftragt einen Anwalt mit dem Verfahren nach §101. Damit ist diese Info nicht mehr kostenfrei für den ArbGeb ;-)
Wenn der Anwalt gut ist, wird er dem ArbGeb auch noch die Aussage entlocken, dass er diese Info zukünftig freiwillig und rechtzeitig erteilen wird. Macht sich dann gut für Wiederholungsfälle...