Letztes Ersatzmitglied
Hallo,
ich habe eine Frage zu §5 Abs.2 Satz 5. Dort steht: (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht… der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Gibt es irgendwo schon Gerichtsurteile dazu. Wir haben den Fall, dass unser letztes Ersatzmitglied (alle anderen haben den Betrieb kürzlich verlassen) die Lebenspartnerin des Geschäftsführers ist. Meiner Meinung nach, hätte sie damals nicht zur Wahl aufgestellt werden dürfen und hat auch im Betriebsrat nichts zu suchen. Sollte man besser eine Neuwahl in Erwägung ziehen, da ja sonst keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind?
Gruß Frank
Community-Antworten (1)
17.03.2011 um 20:58 Uhr
FrankBR mit Lebenspartner ist in diesem Fall ein Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 5 BetrVG, 5. Enge Verwandte des Arbeitgebers (Nr. 5) RN 164
Neben dem Ehegatten des AG werden auch sog. Lebenspartner von der Bestimmung erfasst. Damit sind allerdings nur die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gem. § 1 LPartG gemeint, nicht etwa sonstige Partnerschaften, wie etwa eheähnliche Gemeinschaften (vgl. Rn. 166; ErfK-Eisemann/Koch, Rn. 29; Fitting, Rn. 304).
Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Also kein Grund zur Sorge.
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