Hallo,

ich habe eine Frage zu §5 Abs.2 Satz 5.
Dort steht:
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht…
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Gibt es irgendwo schon Gerichtsurteile dazu. Wir haben den Fall, dass unser letztes Ersatzmitglied (alle anderen haben den Betrieb kürzlich verlassen) die Lebenspartnerin des Geschäftsführers ist. Meiner Meinung nach, hätte sie damals nicht zur Wahl aufgestellt werden dürfen und hat auch im Betriebsrat nichts zu suchen. Sollte man besser eine Neuwahl in Erwägung ziehen, da ja sonst keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind?

Gruß Frank