W.A.F. LogoSeminare

§ 23: Wann ist eine Pflichtverletzung eine grobe?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Der AG missachtet ständig unsere Mitbestimmungsrechte: Einstellungen ohne Anhörung, Versetzungen mit verspäteter Anhörung (ohne Not), Eingruppierung, obwohl der BR nicht zugestimmt hat, Verlegung einer Abteilung an einen anderen Standort ohne Info BR, etc, etc....

Im Monatsgespräch redet sich GF immer raus: Es sei wirklich keine Absicht.....

§ 23 BetrVG spricht ja von groben Pflichtverletzungen. Gilt das auch, wenn GF immer wieder behauptet, dass es keine Absicht sei, dass die MBR des BRs verletzt werden?

1.75703

Community-Antworten (3)

N
neskia

16.03.2011 um 14:01 Uhr

Du wirst innerorts mit 100 geblitzt. Kannst du dich dann auch herausreden, dass es keine Absicht war?

Allein der Tatbestand entscheidet. Und eine unterlassene Unterrichtung, Anhörung, usw. ist ein solcher. Der AG hat seinen Laden so zu organisieren, dass die MBR beachtet werden.

Euer Problem ist, dass ihr euch vom AG immer einwickeln lasst und die Konfrontation scheut.

M
Morpheus

16.03.2011 um 14:04 Uhr

Ich für mein Teil würde eine Historie anfertigen, in der die "Verstöße" aufgelistet sind. Diese Liste würde ich dann Eurem Rechtsbeistand zur Verfügung stellen, mit der Bitte einen FREUNDLICHEN (!!!!) Brief an Eure GL zu senden und Sie über die möglichen Konsquenzen Ihres Handelns aufzuklären. Wichtig: freundlich, keine direkte Drohung o.ä. - am Besten den Brief des RA vorher lesen und ggf. in Absprache ändern.

Wir hatten mal Ähnliches und waren Haaresbreite vor einer einstweiligen Verfügung - aber normalerweise ist der AG sobald eine Anwalt im Spiel ist, relativ fair ...

Aber letztendlich ist das eine Stilfrage des BR ....

R
rkoch

17.03.2011 um 09:35 Uhr

Wann ist eine Pflichtverletzung eine grobe?

Grob ist eine Pflichtverletzung

  • wenn sie mit Absicht durchgeführt wird
  • die MBR des BR beharrlich missachtet werden
  • wenn sie in den Bereich der §119-121 BetrVG fällt.

Eine EINMALIGE Pflichtverletzung ist i.d.R. nicht grob (außer es ist beweisbar, das sie mit Absicht passierte). Pflichtverletzungen in denen eine einmalige Pflichtverletzung unkorrigierbare Folgen hätte werden i.d.R. Kraft Gesetz unmittelbar geahndet (z.B. §99 mit der Folge §101, oder §102/§103 mit der Folge der unwirksamkeit der Kündigung).

Insofern um die beharrliche Missachtung zu belegen siehe Morpheus Tip.

Ihre Antwort