Was ist eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG für ein Betriebsratsmitglied?
Hallo, wir haben ein Problem mit der Auslegung des § 23 Abs. 1 BetrVG. Ich hoffe, dass wir hier den Sachverhalt verständlich darstellen können. Und zwar geht es darum, dass unsere Geschäftsführung einem unserer Betriebsratsmitglieder eine grobe Pflichtverletung seiner Betriebsratstätigkeit nach § 23 Abs. 1 vorwirft und von ihm verlangt, dass er sein Amt als Betriebsratsmitglied niederlegt. Der Vorwurf besteht darin,
- dass er zum einen bei seiner eigenen Gehaltsverhandlung mit dem Geschäftsführer Bezug auf das Gehaltsniveau der Firma genommen hat, welches ihm nur aus seiner Betriebsratstätigkeit bekannt war;
- dass er zum anderen in einer Preisverhandlung mit einem unserer Konkurrenzunternehmen nebenbei die Äußergung fallen gelassen hat, dass sich auch eine Mitarbeiterin des Konkurrenzunternehmens in der Fachabteilung unseres Betriebsratsmitgliedes beworben hat (ohne dabei den Namen der Mitarbeiterin zu nennen). Daraufhin hat das Konkurrenzunternehmen zwischenzeitlich alles unternommen, um die entsprechende Mitarbeiterin ausfindig zu machen und mit Erfolg. Nun hat sich diese Dame bei unserem Geschäftsführer beklagt und bangt um ihren Arbeitsplatz im Konkurrenzunternehmen. Deshalb kam die Sache mit unserem Betriebsratsmitglied nun zur Aussprache. Unser Betriebsratsmitglied vertritt die Meinung, dass er sich bei seinen Andeutungen gegenüber dem Vertreter des Konkurrenzunternehmens äußerst gedeckt gehalten hat und dass er von der Bewerberung vordergründig aus seiner Fachabt. wusste. Er lehnt deshalb eine Niederlegung seines Amtes als Betriebsratsmitglied ab. Wir als Betriebsratsteam stehen zu ihm , weil wir ihm glauben und weil wir schon seit längerem das Gefühl haben, dass unsere Geschäftsführung uns auseinander bringen und den Betriebsrat neu wählen (wir haben kein Ersatzmitglied) lassen will. Wie denkt Ihr über den Sachverhalt? Handelt es sich hier tatsächlich um eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG?
Community-Antworten (4)
02.09.2008 um 19:45 Uhr
Hallo Kunz, es ist ein sehr heisses Eisen, was Du uns da hier vorstellst!
Zum ersten Vorwurf: Ich sehe hier kein Problem, da er zwar Insiderkenntnisse hat, dies aber keinen Einfluß auf seine persönliche Lohnhöhe hat (der Arbeitgeber soll ihn ja sachlich richtig bezahlen und nicht besser/schlechter bloß weil BR). In Firmen mit TV sind die Lohnhöhen ohnehin meist "öffentlich", sodass dies dort kein Thema mehr ist. Ausserdem ist ja hier keine Information aus dieser Besprechung nach außen gedrungen - was problematischer wäre.
Zum zweiten Thema: Sicher hat sich das BRM nicht sonderlich glücklich verhalten! Je nach betrieblicher Funktion könnte man als AG hier ggf. schon mal eine Ermahnung/Abmahnung aktenkundig machen - da hier schon interne Kenntnisse (aus der eigenen Firma) in einer eindeutig sensiblen Situation (Verhandlung mit Konkurrenz) fahrlässig verwendet. Die Probleme der Mitarbeiterin sind schon schwer wiegend.
Aber: Ob damit das Vertrauensverhältnis in den BR (aus Sicht des AG) wirklich so stark gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, wage ich zu bezweifeln.
02.09.2008 um 21:07 Uhr
erstes wie jotum, zweites thema unglücklich... aber der AG muß erstmal beweisen, daß hier das kind ersoffen im brunnen verbrannt ist... kann er m.E. so nicht. ausserdem halte ich es für besonders fragwürdig ihn als BR über den 23er zu kriegen, da der kollege als normaler MA diese gespräche führte und nicht als BR. dieses wissen konnte wie bei punkt eins auch jeder andere aus der abteilung über z.b. den flurfunk haben...
wir lernen alle und ihr solltet euer vertrauen in den kollegen aufrecht halten und genauso argumentieren. nix is mit "teile und herrsche" :)))
02.09.2008 um 23:35 Uhr
kunz Genanntes dürften keine Pflichtverletzung eines BR Mitgl sein. Wenn der AG möchte, kann er ja den entsprechenden Antrag beim ArbG stellen.
03.09.2008 um 10:43 Uhr
@HO HO,
Steuerbetrug, steht so im Intereeeeeeeeeeeeeeeet.Bei den von der Steuerbehörde .-(
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