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Mitbestimmung

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Morpheus
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Unternehmen sollen 3 outgesourcete Kontrollbereiche wieder in den Betrieb eingegliedert werden. Haken an der Sache ist nur: kapazitätsneutral, d.h. die Anfallende Arbeit wird auf die vorhandenen (und durch massiven Stellenabbau in den letzten Jahren ohnehin überlasteten) Mitarbeiter verteilt. Die Betroffenen Mitarbeiter sollen natürlich nicht geschult werden, sondern in "Eigenstudium" und "Training on the Job" die Qualifikation erwerben.

Welche Vorgehensweise wäre Eurer Meinung nach am Geschicktesten um dem AG die gelb-rote Karte zu zeigen ? Habt Ihr einen guten Paragraphen im Ärmel, den man mal so nebenbei fallen lassen könnte ?

1.31307

Community-Antworten (7)

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Ulrik

16.03.2011 um 13:07 Uhr

§111 BetrVG könnte u. U. greifen. Einst outgesourced könnte ja die Wiedereingleiderung eine Betriebsänderung darstellen. Wenn ja, dann hat der AG mit dem BR zu beraten, udn dabei könnt ihr natürlich die Überlastungen anbringen.

Wenns nicht hilft, dann

§99 BetrVG

Wenn MA durch die Wiedereingliederung neue, bzw. erweiterte Aufgabenbereiche übernehmen sollen, dann ist das IMHO eine Versetzung. Und diese ist nach og Paragraphen mitbestimmungspflichtig.

Und dann seid ihr gefragt.

M
Morpheus

16.03.2011 um 13:27 Uhr

Danke ! Super Anregungen ... :-)

Der 111 passt bei uns nicht so, da es nicht so Grundlegend ist.

Zum Verständnis ein Beispiel: Wenn der von KFZ-Werkstatt der "Reifenwechsel" (zum Subunternehmer) ausgelagert und ohne Personalaufstockung wieder eingegliedert werden soll ... dann ist das m.E. keine Betriebsänderung, da ja der Betrieb an sich immer noch eine KFZ-Werkstatt ist ...

Den 99'er werden wir mal prüfen. Hängt sicherlich davon ab, wie viel Prozent seiner täglichen Arbeit "neu" sind ...

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Petrus

16.03.2011 um 14:39 Uhr

@Morpheus: "nicht so grundlegend" könnte ein Irrglaube sein. Da gibt es den kürzlich entschiedenen Fall, dass eine Zeitungsdruckerei die Abteilung, die eine Anzahl von Zeitungen zu Päckchen packt, erst "outgesourced" und dann "kapazitätsneutral" wieder eingegliedert hat... Das BAG sagt: Teilbetriebsübergang - eine MAin hat damit erfolgreich ihre Übernahme vom externen Dienstleister zum Verlag durchgesetzt... (Ich hoffe, die ausführliche Begründung kommt bald - das könnte für einige Dienstleister spannend sein! BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09)

U
Ulrik

16.03.2011 um 14:45 Uhr

@ Morpheus Betriebsübergang heißt ja auch nicht, daß z.b. eine KFZ-Werkstatt keine KFZ-Werkstatt mehr ist. Sondern, daß ein Teil des Betriebes verändert wird. Um bei deinem Reifen-Beispiel zu bleiben: Wenn es in dieser Werkstatt einen Bereich gab, der sich um Reifen gekümmert hat, und das Ganze geht an einen Sub´ler, dann ist das schon ein Teilbetriebsübergang. Umgekehrt genauso.

M
Morpheus

16.03.2011 um 15:16 Uhr

@Petrus Super Info. Werde ich mit großem Interesse lesen. Bei uns wurden allerdings nur die Tätigkeiten aufgrund von Eigenkündigung der MA an ein Dienstleister outgesourct. Beim Insourcing geht es somit nur um die Aufgaben, nicht um die externen MA.

@Ulrik Schon klar. Ich dachte im Beispiel an eine ganz normale Werkstatt, bei der der Reifenwechsel vielleicht 0,5% des Gesamtangebots ausmacht - also keinen wesentlichen Teil. Bei ganzen Bereichen etc. ist das klar. Bei uns geht hier nur um Aufgaben in Summe ca. 0,5 bis 0,7 MAK (aber die als Spezialisierung des Spezialisten). ;-)

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Petrus

16.03.2011 um 16:44 Uhr

@Morpheus:

Beim Insourcing geht es somit nur um die Aufgaben, nicht um die externen MA.

Soweit man das der Pressemeldung entnehmen kann, war das bei der Druckerei genauso. Und eine der externen MAinnen hat sich erfolgreich eingeklagt. Könnte also für Euch heißen: Wenn der Reifenwechsel wieder "reingeholt" wird, muss man die Reifenwechsler mit übernehmen...

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rkoch

17.03.2011 um 15:03 Uhr

@Morpheus

Ich will auch noch §91 BetrVG einwerfen, der wird gerne "übersehen" gibt aber dem BR durchaus einiges an die Hand, Zitat:

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

Wenn die AN JETZT schon überlastet sind, dann könnte irgendwann die Grenze zur "menschengerechte Gestaltung der Arbeit" überschritten sein.

Was das Learning by doing angeht: §97 BetrVG: (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

Also los, Einigungsstelle!!!! In beiden Fällen!!! Viel Spaß!

BTW: Wenn Du noch einmal Antworten willst, editiere Deinen ursprünglichen Beitrag (bearbeiten) und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, dann kannst Du anschließend noch normal Antworten.

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