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Geheimhaltungspflicht Zustimmungsersetzungsverfahren

W
wollemann
Nov 2016 bearbeitet

Der Arbeitgeber hat ein Zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Br geführt um ein Mitglied zu Kündigen. Es kam zum ersten Verfahren vor Gericht(eine öffentliche Sitzung) . Jetzt haben wir eine Betriebsversammlung und wir wollen auch ein Statemant zu dem Verfahren geben. Eine Rechtsberatung hat uns gesagt das die Fakten die bei einem öffentlichen Verfahren auf dem Tisch kamen,ruhig bekannt gemacht werden können (die Person um die es geht hat auch nichts dagegen),der Arbeitgeber hat aber einige Probleme damit und hat uns mit dem Paragraphen 23 gedroht (Geheimhalungspflicht nach Paragraph79). Was meint ihr ?

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Community-Antworten (6)

M
Mainpower

16.03.2011 um 06:56 Uhr

Hallo, ein Arbeitsgerichtsverfahren ist öffentlich und unterliegt somit keinerlei Geheimhaltungspflicht. Also kann man das Ergebnis der Verhandlung getrost auf einer Betriebsversammlung bekanntgeben/diskutieren.

R
rkoch

16.03.2011 um 10:06 Uhr

Der berühmte §79 BetrVG. Hat den eigentlich jemals schon jemand gelesen?

Zitat: Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet,

***** Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse *****,

die ihnen

***** wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden *****

und

***** vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind ****,

nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

@wollemann Ich will hier nicht sarkastisch rüberkommen, aber falls der Satz 1 von §79 nicht verständlich genug sein sollte, so gibt es Seminare zu dem Thema. Und um es klar zu machen hier ein einfaches Ablaufschema für die Geheimhaltung nach §79:

Definition Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis:

  1. es muß GEHEIM sein! z.B die gerne als "Vertraulich" bezeichnete Bilanz fällt i.d.R. nicht darunter da diese in vielen Firmen ohnehinveröffentlicht werden muss. Was ohnehin allen bekannt ist kann ebenfalls nicht geheim sein.
  2. Es muß sich um ein technisches oder wirtschaftliches Faktum handeln (darunter fallen u.U. z.B. Informationen über die MOMENTANE wirtschafliche Lage, Fertigungsverfahren, Produktinternas, Kalkulationen, etc.), dabei muss dieses Faktum auch noch wirklich den Bestand der Firma gefährden! Wenn ein Faktum potentiell in diesen Bereich fällt, aber ansonsten irrelevant ist, ist auch das Geheimnis irrelevant!
  3. Es muss dem Betriebsrat vom AG mitgeteilt worden sein
  4. Der AG muss es bei dieser Gelegenheit AUSDRÜCKLICH als GEHEIMNIS deklarieren. VERTRAULICH ist nicht GEHEIM! Und gar nix gsacht is gar nix wert.

Fragen: Ist demnach das worüber der BR berichten möchte ein BETRIEBS- oder GESCHÄFTSGEHEIMNIS? Falls JA: Hat der AG dieses dem BR selbst mitgeteilt und AUSDRÜCKLICH als GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIG bezeichnet?

Falls eine der beiden Fragen mit NEIN beantwortet wird: WHO CARES!!!!

Verrate mir also bitte einfach, WELCHE Drohung hinter diesem QUATSCH des AG stecken soll?

Also lehn Dich zurück und wenn Dein AG mal wieder mit so was kommt lass die Gedankenkette in Deinem Kopf ablaufen und grins ihm freundlich ins Geschicht und Denk Dir deinen Teil......

W
wollemann

16.03.2011 um 10:43 Uhr

@rkoch Er hat das Kündigungsverfahren nach 103 als Geheim deklariert ,was meines erachtens Unwirksam nach öffentlichen Verhandlungen ist. Gruss wollemann

P
Petrus

16.03.2011 um 11:05 Uhr

der Arbeitgeber hat aber einige Probleme damit

Sein Problem.

und hat uns mit dem Paragraphen 23 gedroht (Geheimhalungspflicht nach Paragraph79). Was meint ihr ?

Also ich meine, ihr gebt wie geplant euren Bericht. Un d wenn der ArbGeb der Meinung ist, eine Klage nach §23 anzustrengen, wird ihm der Richter den §79 BetrVG kurz erklären. Und ihr habt wieder was nettes für euren Bericht auf der BetrVers ;-)

R
rkoch

16.03.2011 um 11:17 Uhr

OK, gehen wir die Gedankenkette nochmal durch:

Ist ein Kündigungsverfahren ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis?

NEIN, welchen WIRTSCHAFTLICHEN Schaden soll die Firma nehmen wenn INHALTE des Kündigungsverfahrens bekannt würden? Ergo kein Geheimnis, egal was der AG aus §79 wiederkäut.

Damit Frage 1 mit NEIN beantwortet -> WHO CARES!

Etwas anderes ist die Geheimhaltung PERSÖNLICHER Informationen, aber da steht in den §§ explizit so drin wenn etwas Geheim gehalten werden soll. Und steht da was in §103? Nein, also auch nix.

Laßt Doch Euren AG gegen die Wand laufen wenn er möchte...... Mehr als Beulen wird er sich dabei nicht holen!

BTW: Ich wäre auch neugierig was das BRM welches gekündigt wurde verbockt haben soll.....

W
wollemann

16.03.2011 um 18:01 Uhr

Der Paragraph 102 Abs2 Satz 5 wird auch bei der Verschwiegenheitspflicht aufgeführt?

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