Unterrichtspflicht über einen Rechtsanwaltsbesuch
Hallo Wissende, ich weiss das diese Fragen eigentlich Basics sind aber wir haben noch nie eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und daher:
- Wenn wir, nach Beschlussfassung, eine ausserordentliche Betriebsratssitzung abhalten wollen, zu der wir eine Rechtsanwältin zwecks Rechtsberatung zu einigen aktuellen Problemen einladen möchten, müssen wir den Arbeitgeber im Voraus darüber informieren das sie kommt ?
- Wenn dem so ist, welche Informationen müssen wir ihm zukommen lassen und wie können wir reagieren, wenn er sie nicht ins Haus lassen möchte ? Unsere Zentrale ist ein paar Kilometer entfernt. Er würde es sehr wahrscheinlich nicht bemerken oder erst im Nachhinein aber wir möchten kein Risiko eingehen. Nach einen gültigen Beschluss muss der Ag doch die kosten für die Rechtsberatung übernehmen oder habe ich das falsch in Erinnerung. Ein paar entsprechende Paragraphen wären auch noch toll. Vielen Dank im Voraus für eure Bemühungen und kollegiale Grüße
BRVchen
Community-Antworten (3)
15.03.2011 um 10:23 Uhr
Zu unterscheiden ist:
a) Die Inanspruchnahme eines RA im Rechtsstreit. b) Die Inanspruchnahme eines RA als Sachverständiger.
Zu a) reicht die Beschlußfassung des BR, der AG trägt die Kosten Zu b) richtet sich nach §80 (3) BetrVG, also erst nach "näherer Vereinbarung mit dem AG".
Was ihr vorhabt ist offenbar Fall b). Damit müsst ihr beschließen, das ihr einen Sachverständigen (RA X) hinzuziehen wollt, weil es "zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BR erforderlich ist". Darüber müsst ihr den AG informieren und so weit er vorbehaltlos zustimmt ist die Sache gebongt. Wenn er aber bzgl. der Person des Sachverständigen oder der Erforderlichkeit bedenken hat werdet ihr erst eine "näherer Vereinbarung" mit dem AG treffen müssen. Und falls Ihr Euch nicht einigen könnt geht das ganze noch vors ArbG (DANN dürft ihr den RA DAZU hinzuziehen).
Nach einen gültigen Beschluss muss der Ag doch die kosten für die Rechtsberatung übernehmen oder habe ich das falsch in Erinnerung.
Tja und hier liegt der Hase im Pfeffer: Das BAG stellt an die Hinzuziehung eines Sachverständigen stringente Anforderungen, z.B. muss erst der INTERNE Sachverstand ausgeschöpft sein. D.h. z.B. die strittigen Fragen müssen erst intern so weit (mit dem AG) erörtet sein, das offensichtlich ist, das eine mit internem Wissen nicht mehr klärbare Unklarheit besteht. Näheres siehe Kommentare zu §80 BetrVG. Nur dann ist die hinzuziehung eines Sachverständigen "notwendig", d.h. der BR trägt das Kostenrisiko wenn das ArbG die Notwendigkeit eines hinzugezogenen Sachverständigen im Nachhinein nicht als gegeben ansieht. Insofern kann nur empfohlen werden, das die Notwendigkeit im Streitfalle im voraus festgestellt wird, im Zweifelsfall mittels einstweiliger Verfügung.
So weit keine Kosten entstehen ist das ganze unkritisch. Dann beschränkt sich die Problematik auf das Zutrittsrecht des Sachverständigen, was man einfach aushebeln kann indem der BR den Sachverständigen aufsucht.
15.03.2011 um 10:41 Uhr
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort. Wir haben tatsächlich keinen Rechtsstreit. Allerdings brauchen wir rechtlichen Beistand in diversen Fragen, so zum Beispiel wie und welche Unterlagen wir zu einer Beurteilung der Lage unserer GmbH benötigen. Ausserdem brauchen wir auch Hilfe bei der Erstellung einer BV Teilzeitarbeit und noch einiger anderer Punkte. Die Situation ist extrem verfahren. Der AG hat einen Aushang gemacht indem er alle Mitarbeiter dazu animiert, sich einen neuen Job zu suchen und ein Monatsgehalt als Prämie für alle bietet, die freiwillig gehen. Das begründet er damit, das er die Arbeitsplätze nicht garantieren kann. Hört sich im ersten Moment vernünftig an, wir sehen das aber eher als Ausverkauf. Daher benötigen wir dringend Hilfe aber der AG wird alles tun, um das zu torpedieren und so weit wie möglich hinauszuzögern.
15.03.2011 um 12:39 Uhr
OBACHT!
Der AG hat einen Aushang gemacht indem er alle Mitarbeiter dazu animiert, sich einen neuen Job zu suchen und ein Monatsgehalt als Prämie für alle bietet, die freiwillig gehen.
Der AG versucht hier möglicherweise die MB des BR zu umgehen indem er die (faktisch realen) mitbestimmungspflichtigen Kündigungen in mitbestimmungsfreie Aufhebungsverträge umfingiert. Das ist aber in der Rechtsprechung klar nicht so einfach möglich! Wenn der AG die Aufhebungsverträge selbst initiert, dann handelt es sich zumindest im Sinne des §112a BetrVG um "Entlassungen" (beachte die Wortwahl: NICHT "Kündigungen"!). Damit seid ihr u.U. ganz schnell im Bereich Betriebsänderung (mindestens 6/37/60 AN bzw. 20%/15%/10% der AN). Dazu reicht zunächst die pure ABSICHT des AG eine entsprechende Anzahl von AN zu "Entlassen". Faktisch unrealistisch ist es, darauf zu warten, das der AG mit einer entsprechenden Anzahl an AN einen Aufherbungsvertrag gemacht hat. Insbesondere das Angebot der Prämie (ABFINDUNG!) berührt unmittelbar das Thema Interessenausgleich/Sozialplan. In diesem speziellen Bereich wird er wohl kaum darum herumkommen einen Rechtsbeistand als Sachverständigen zu gewähren. Aber das Prozedere an sich müsst ihr einhalten! Tip: UNVERZÜGLICH ein Spezialseminar Betriebsänderung besuchen!
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