Wer trägt die Kosten bei einer Zustimmungsersetzung durch das ArbG?
Guten Tag
Für eine Kollegin in unsereren Reihen des BRs, will der AG die Zustimmung für eine außerordentliche Kündigung, durch das Arbeitgericht ersetzen lassen, da der BR dieser nicht zugestimmt hat. Da der AG das Beschlußverfahren eröffnet trägt dieser auch die Kosten, der Beteiligten zu 1 welches der AG selbst ist, sowie die Kosten der Beteiligten zu 2, die des BR. Ist der AG verpflichtet die Kosten des Anwalts der Beteiligten zu 3, also die des betroffenen BR-Mitglied selbst, zu tragen? Vllt hat der/die eine oder andere nützliche Erfahrungswerte...
Danke
Community-Antworten (6)
13.03.2011 um 11:55 Uhr
Herman, Beteiligte zu 2 ist nicht das betroffene BRM, sondern der BR als Gremium mit BRV als Vertreter. Und für die notwendigen Kosten eines BR muss der AG aufkommen.
Sollte es zu einer KSchKlage kommen in Folge einer Zustimmungsersetzung und anschließender Kündigung, ist das betroffene BRM für seine Anwaltskosten zuständig.
13.03.2011 um 11:57 Uhr
Wir haben momentan selber ein Zustimmungsersetzungsverfahren (nach 103 BetrVG)und Ich kann dir sagen das der Arbeitgeber (nach ordentlichen Beschluss) die kosten des BR Anwalt trägt . ABER NiCHT die Kosten des Anwalts der 3 Person trägt(der Person die gekündigt werden soll,nach Zustimmungsersetzung) , deshalb rate Ich jeden zum Rechtschutz oder Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Es ist ratsam das (wie bei uns) ,das betroffene BR Mitglied auch ein Anwalt konsultiert und vor dem Arbg mit Anwalt erscheint.
13.03.2011 um 12:07 Uhr
hansh, warum soll das betroffene BRM in dieser Phase schon einen eigenen Anwalt hinzuziehen?
13.03.2011 um 12:20 Uhr
@Lotte Wenn man sich die Kommentierungen im Fitting anschaut ist meistens nach einer Zustimmungsersetzung die weitere Kündigungsschutzklage so gut wie aussichtslos.
Ich kann momentan nach unserer Erfahrung vor dem Arbeitsgericht aussagen(nach gescheiteten Gütetermin und terminierung zum Kammertermin). Der Anwalt des BR vertritt die Meinung des BRS und soll sich vor dem Kammertermin schriftlich äussern. Gleichzeitig wurde dem BR Mitglied auch auferlegt sich zu dem Fall zu äussen ,der Anwalt des BRS kann nicht den Schriftverkehr des BR Mitgliedes übernehmen und ihn auch nicht direkt vor dem Gericht vertreten deshalb ist es ratsam ein eigenen Anwalt mitzubringen. Theoretisch läuft ja das Beschlussverfahren nur gegen den BR . Aber das BRMitglied sollte aufgrund des ernstes der Lage nicht ohne eigene Vertretung erscheinen,darauf hat auch die Rechtsvertretung des BRS dringends hingewiesen.
13.03.2011 um 13:43 Uhr
Danke bis hier her.
Nun sind die Aussichten, das der AG das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung am ArbG verliert sehr gut. Für den Fall, dass die Zustimmung nicht ersetzt wird, also der AG in dem Beschlußverfahren verliert, muß das BR-Mitglied dann die Kosten tragen? Das die Kosten, des BR der AG trägt ist klar. Wie sieht es aber bei einem Sieg für den BR aus? Muß dann der AG auch die Kosten des BR-Mitglieds tragen? Oder muß das BR-Mitglied in jedem Fall die Kosten tragen, egal ob die Zustimmung ersetzt wird oder nicht? Denn wäre dem so, das dass BR-Mitglied in jedem Fall für die Kosten aufkommen muß, würd ich das als sehr ungerecht empfinden, zumal die Betroffene nichts dafür kann und einem BR-Mitglied als ein solches keine Nachteile entstehen dürfen...
13.03.2011 um 14:16 Uhr
Der Arbeitgeber muss auch im Falle einer Niederlage die Kosten des BR Mitgliedes (für den Anwalt des BR Mitgliedes ), NICHT TRAGEN. Deshalb habe sehe Ich es immer mit Unverständnis das BR Mitglieder kein Rechtschutz haben und auch nicht in der Gewerkschaft sind. Übrigens auch ein normaler Mitarbeiter trägt vor dem Arbeitsgericht (auch wenn er gewinnt) in der ersten Instanz imer seine Anwaltkosten.
PS. Nimm mal bitte den Haken aus dem Feld nur 7 Antworten.
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