Erstellt am 07.07.2013 um 12:59 Uhr von Kölner
@gutefrage
Ihr müsst euch dringend mit dem Unterschied von arbeitsvertraglicher Versetzung auseinandersetzen und dem betriebsverfassungsrechtlichen.
Dann würde sich diese frage im Sinne des 99 und 95 kaum stellen...
Erstellt am 07.07.2013 um 13:02 Uhr von gironimo
Neu - also noch keine Seminare? Solltet Ihr rasch belegen.
Die kollektivrechtliche Mitbestimmung des BR ist rechtlich der individualrechtliche Vereinbarung übergeordnet. Selbst wenn der AG mit dem AN im Arbeitsvertrag vereinbart hat, der AN könne auch an anderen Standorten beschäftigt werden, kann er eine Versetzung nur dann anordnen, wenn er zuvor die Zustimmung des BR (§ 99 BetrVG) eingeholt hat.
Wie sich eine Versetzung definiert, findest Du im § 95 Abs 3 BetrVG. Bei erhöhten Fahrtkosten und 12 km Entfernung ist es sehr wahrscheinlich, dass es eine Versetzung ist.
Hört der AG den BR im Sinne des § 99 BetrVG an, kann der BR hier die Zustimmung verweigern, weil Nachteile der betroffenen AN vorliegen (§ 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG).
Dann kann/muss der AG die fehlende Zustimmung ersetzen lassen - oder er sucht das Gespräch mit dem BR, wie denn die Nachteile kompensiert werden können (der bessere Weg).
Erstellt am 07.07.2013 um 13:32 Uhr von Hartmut
@Gutefrage: Macht das mal so, wie gironimo es super zusammengefasst hat - und gebt euch ruhig ein wenig "sperrig" beim Zustimmen zu den Versetzungen!
Wenn der AG euch daraufhin anspricht, doch ein wenig kooperativer zu sein, schlagt ihm eine Betriebsvereinbarung (BV) "Versetzungen" vor ("Dann ist das Thema vom Tisch und Sie haben Rechts- und Planungssicherheit!").
Und in dieser BV befindet sich dann natürlich der gewünschte Nachteilsausgleich. ;)
Erstellt am 07.07.2013 um 14:36 Uhr von mitleserinnenn
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung ? Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile
Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer. BAG, 27. 6. 2005 ? 1 ABR 35/05; vgl. auch 380 Versetzung
Erstellt am 08.07.2013 um 13:44 Uhr von Tanzbär
@mitleserinnen
übe doch mal Fragen lesen ...
Nicht immer schätzen!
Erstellt am 08.07.2013 um 21:00 Uhr von nicoline
mitleserinnenn
wer lesen kann ist klar im Vorteil. Hier geht es nicht um die Verlagerung eines ganzen Betriebsteils sondern um *einen neu entstandenen Betriebsteil und die damit verbundene Versetzung einiger Kollegen.* Ist schon ein Unterschied!!!
Erstellt am 08.07.2013 um 21:32 Uhr von Gutefrage
@all: vielen Dank für die Hinweise!!! Wir werden es so versuchen.