Versetzung / neuer Betriebsteil
Hallo alle zusammen, ich benötige mal wieder eure Hilfe. Es geht um einen neu entstandenen Betriebsteil und die damit verbundene Versetzung einiger Kollegen. Lt. AV kann der ArbG seine Mitarbeiter an jedem Stanort einsetzen, 1.Frage: meiner Meinung nach gilt das nicht für den neuen Betriebsteil und der ArbG kommt nicht um eine Versetzung herum oder? 2. Frage: Der ArbG möchte sich das Hintertürchen offen lassen, alle Kollegen hin und her zu schicken, wie es ihm gerade passt, bzw. wie er es gerade braucht. Für einige Kollegen sind damit erhöhte Fahrkosten verbunden (12 km mehr zum neuen Betriebsteil). Auch hier kommt der ArbG doch nicht um eine Versetzung herum und ggf. einem Nachteilsausgleich aufgrund der erhöhten Kosten herum oder? Ich danke euch vielmals im Voraus!!!
Community-Antworten (7)
07.07.2013 um 14:59 Uhr
@gutefrage Ihr müsst euch dringend mit dem Unterschied von arbeitsvertraglicher Versetzung auseinandersetzen und dem betriebsverfassungsrechtlichen. Dann würde sich diese frage im Sinne des 99 und 95 kaum stellen...
07.07.2013 um 15:02 Uhr
Neu - also noch keine Seminare? Solltet Ihr rasch belegen.
Die kollektivrechtliche Mitbestimmung des BR ist rechtlich der individualrechtliche Vereinbarung übergeordnet. Selbst wenn der AG mit dem AN im Arbeitsvertrag vereinbart hat, der AN könne auch an anderen Standorten beschäftigt werden, kann er eine Versetzung nur dann anordnen, wenn er zuvor die Zustimmung des BR (§ 99 BetrVG) eingeholt hat.
Wie sich eine Versetzung definiert, findest Du im § 95 Abs 3 BetrVG. Bei erhöhten Fahrtkosten und 12 km Entfernung ist es sehr wahrscheinlich, dass es eine Versetzung ist.
Hört der AG den BR im Sinne des § 99 BetrVG an, kann der BR hier die Zustimmung verweigern, weil Nachteile der betroffenen AN vorliegen (§ 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG).
Dann kann/muss der AG die fehlende Zustimmung ersetzen lassen - oder er sucht das Gespräch mit dem BR, wie denn die Nachteile kompensiert werden können (der bessere Weg).
07.07.2013 um 15:32 Uhr
@Gutefrage: Macht das mal so, wie gironimo es super zusammengefasst hat - und gebt euch ruhig ein wenig "sperrig" beim Zustimmen zu den Versetzungen!
Wenn der AG euch daraufhin anspricht, doch ein wenig kooperativer zu sein, schlagt ihm eine Betriebsvereinbarung (BV) "Versetzungen" vor ("Dann ist das Thema vom Tisch und Sie haben Rechts- und Planungssicherheit!").
Und in dieser BV befindet sich dann natürlich der gewünschte Nachteilsausgleich. ;)
07.07.2013 um 16:36 Uhr
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung ? Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile
Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer. BAG, 27. 6. 2005 ? 1 ABR 35/05; vgl. auch 380 Versetzung
08.07.2013 um 15:44 Uhr
@mitleserinnen übe doch mal Fragen lesen ... Nicht immer schätzen!
08.07.2013 um 23:00 Uhr
mitleserinnenn wer lesen kann ist klar im Vorteil. Hier geht es nicht um die Verlagerung eines ganzen Betriebsteils sondern um einen neu entstandenen Betriebsteil und die damit verbundene Versetzung einiger Kollegen. Ist schon ein Unterschied!!!
08.07.2013 um 23:32 Uhr
@all: vielen Dank für die Hinweise!!! Wir werden es so versuchen.
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