Erstellt am 10.03.2011 um 11:38 Uhr von gallocampo
... seltsamer BR...
Du kannst 1. dieses Verhalten im BR offiziell zum Thema machen (Tagesordnungspunkt)
Du kannst 2. - wenn sich nichts ändert - dieses Verhalten zum Thema in der Belegschaft machen
Allerdings ist Letzteres schwierig, weil Du damit die Uneinigkeit innerhalb des BR nach aussen trägst. Die Geschäftsführung wird's Dir grinsend danken.
Warum gibt es dieses Problem überhaupt? Ist der BRV so eine Schlafmütze?
Erstellt am 10.03.2011 um 12:01 Uhr von Ulrik
Gegenfrage, in welcher Weise verstösst die Mehrheit des Gremiums gegen das BetrVG, wenn es um die rechtzeitige Ladung, bzw. EBRM geht??
Das wäre doch dann nur der BRV?!
Was genau ist denn vorgefallen?
Erstellt am 10.03.2011 um 13:47 Uhr von Fräänk
Der 1. Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter schicken die Einladungen teilweise 1 Tag vor der Sitzung erst raus.Das wurde auch schon mehrfach von mir bemängelt.Sie gelobten Besserung, aber es tat sich nichts.EBRM werden manchmal mit der Begründung nicht geladen," die Zeit wäre zu knapp gewesen".Die Mehrheit des Gremiums nickt das alles nur ab und sagt nichts dazu.
Erstellt am 10.03.2011 um 14:29 Uhr von Musha
Hallo,
wegen der Einladung, da kann man meines erachtens nicht viel machen. Denn im § 29 Abs.2 Satz 3, heisst es nur: "Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden." Da es nicht wirklich eine Zeit vorraussagt könnte das nicht reichen.
Ich kann nur einen Tipp geben, schreibt eine Geschäftsordnung nach §36. Da kann man all sowas regeln. Wann die Einladungen bei jedem Mitglied da sein müssen.
Z.B.: Einladungen zur Betriebsratsitzung
1. Die Einladung zu den monatlichen Betriebsratssitzungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens vier Wochentage vor der Sitzung zugestellt worden sein.
2.Der/die Vorsitzende hat im Falle einer Verhinderung einzelner Betriebsratsmitglieder sofort das/die nachrückende(n) Ersatzmitglied einzuladen und sich zu vergewissern, dass eine Teilnahme gesichert ist.
Erstellt am 10.03.2011 um 14:34 Uhr von DonJohnson
Die Einladung braucht auch gar nciht zu kommen, wenn man regelmäßige Sitzungen abhält. Also wenn man jeden Mittwoch z.B. sitzt, braucht es da keiner Einladung mehr. Wohl aber die TOP, zumindest dann, wenn Beschlüsse gefaßt werden sollen. Dann muß sich ein BRM hierauf vorbereiten können...
Eine GO halte ich in kleinen Gremien für überflüssig... Was soll da auch drin stehen? Wann die TO an alle geht? und was ist wenn gegen die GO verstoßen wird? Gibt es dann "Haue" vom Rest Gremium?
Erstellt am 10.03.2011 um 15:07 Uhr von rkoch
> Dann muß sich ein BRM hierauf vorbereiten können...
Und da liegt auch noch der Hase im Pfeffer. So weit ALLE (ordentlichen) BRM erklären das sie sich auf die Sitzung trotz kurzfristiger Mitteilung der TO ausreichend vorbereiten konnten, war die Mitteilung immer noch rechtzeitig (Siehe auch: Aufnahme eines zusätzlichen TOP WÄHREND der Sitzung).
Und außerdem: Wo kein Kläger da kein Richter.
Ergo: Nur wenn die Gefahr besteht das der AG (oder wer auch immer) die Beschlußfassung des BR anzweifeln könnte (besonders wichtig bei z.B. §99, §102) im Zweifelsfalle eine weitere Sitzung ansetzen zu der die Ladung "rechtzeitig" erfolgt. Ansonsten braucht man nicht zwingend päbstlicher sein als der Pabst. So weit Euer Problem ausschließlich in der "Rechtssicherheit" liegt, und nicht daran das BRM sich nicht ausreichend vorbereitet fühlen, who cares?
> EBRM werden manchmal mit der Begründung nicht geladen," die Zeit wäre zu knapp gewesen"
Selbst diese Begründung KANN u.U. kein Verstoß sein. Die BRM haben sich bei Verhinderung zur Sitzung rechtzeitig abzumelden. Erfolgt das nicht, wäre die Ladung eines EBRM u.U. sogar falsche Ladung. Meldet sich z.B. ein BRM erst am Sitzungstag ab, kann es sein, das eine Ladung von EBRM tatsächlich nicht mehr möglich ist (Rechtzeitigkeit!). Bezüglich der Rechtssicherheit in dieser Situation gefasster Beschlüsse: siehe oben.