> die Versammlung soll im 18:30 Uhr in den Räumen der Gewerkschaft sein!
DAS sollte eigentlich die ganz große Ausnahme sein. Betriebsversammlungen (und dazu gehört auch diese Versammlung - §17 (2) BetrVG) finden
a) während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung ZWINGEND erfordert (§44 BetrVG). Das ist eine ZWINGENDE Regelung von der NUR abgewichen werden darf, wenn diese Abweichung durch die Eigenart des Betriebes erzwungen wird. Das liegt bei Euch IMHO NICHT vor. Ein Verstoß gegen dieses Gebot hat u.U. die Unwirksamkeit der gesamten BR-Wahl zur Folgen wenn die Wahl angefochten wird!
b) i.d.R. in den Räumen des Betriebes statt wenn geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
Zwar wird der Schichtbetrieb ZWINGEND erfordern, das die Betriebsversammlung zumindest zum Teil bzw. für eine Schicht außerhalb deren persönlicher Arbeitzeit stattfindet, das rechtfertigt aber nicht, das die Versammlung so gelegt wird, das eine der beiden Schichten extra herfahren muss. Vielmehr muss die Betriebsversammlung so gelegt werden, das die AN nahtlos vor bzw. nach der Versammlung ihre Arbeit aufnehmen können. Zweckmäßig wäre wohl ein Zeitpunkt knapp vor dem Schichtwechsel.
Dazu ein Zitat aus DKK (Kommentar zum BetrVG):
Entschließt sich der BR in einem Zwei-Schicht-Betrieb dazu, eine Vollversammlung durchzuführen, so kann er das in der Weise machen, dass die Versammlung gegen Ende der ersten Schicht beginnt und in die zweite Schicht hineinragt, so dass die AN der beiden Schichten jeweils nur einen Teil ihrer Freizeit opfern müssen (zu eng LAG Niedersachsen 30. 8. 82, DB 83, 1312, das in einem Schichtbetrieb ausschließlich diese Form der Durchführung der Betriebsversammlung für zulässig hält; ähnlich LAG Schleswig-Holstein 30. 5. 91, DB 91, 2247 = AiB 91, 390 mit kritischer Anm. Grimberg). Der BR kann aber auch so verfahren, dass die Vollversammlung für die eine Schicht in die Arbeitszeit fällt, während sie für die andere Schicht außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
Das die Versammlungen in den Räumen des Betriebes stattfinden ergibt schon wegen dem oben gesagten (Übergang in die Arbeit) und auch schon deshalb weil der AG sonst die Fahrtkosten übernehmen müsste (§44 (1) letzter Satz BetrVG) wozu er nicht gezwungen werden kann wenn nicht ein zwingender betrieblicher Grund vorliegt. Eine ZWINGENDE Vorschrift gibt es zwar nicht, wenn aber trotz der Möglichkeit die Versammlung im Betrieb abzuhalten ABSICHTLICH ein Ort außerhalb des Betriebes gewählt wird, noch dazu ein nicht neutraler Ort, so hat das auf jeden Fall den Anschein der Wahlbeeinflussung - und das ist sogar STRAFBAR (§119 (1) BetrVG)! Ich würde auch anzweifeln, das der AG den AN für die ANFAHRT zur Versammlung oder gar für die Versammlung überhaupt den Lohn fortzahlen muss. Schließlich hat er keine Möglichkeit festzustellen WIE LANGE die Versammlung gedauert hat! Insofern gibt es auch ein finanzielles Problem (wie viel Zeit muss der AG den AN zahlen)
Insofern:
Der Gewerkschaft klar machen, das sie mit dieser Einladung GEGEN GESETZ VERSTÖSST! Im Zweifelsfalle könnt ihr als AN das ArbG anrufen (Beschlußverfahren -> Rechtsantragsstelle) um Klären zu lassen ob die Gewerkschaft eine Einladung dieser Art durchführen darf! Auf KEINEN Fall eine zweite Betriebsversammlung ausrufen, so lange die erste funktionell gültig ist, damit stellt Ihr Euch ebenfalls gegen Gesetz.