Erstellt am 07.03.2011 um 13:00 Uhr von Petrus
Rechtliche Zulässigkeit: Siehe §1(3) Nr.2 AÜG
Individuelle Zulässigkeit: Kommt drauf an, was der MA so in seinem AV stehen hat...
Kollektivrechtliche Komponente: Beide BR sind nach §99 BetrVG mit im Boot. Ihr wegen Versetzung, der BR bei der Tochter wegen (befristeter) Einstellung.
Erstellt am 07.03.2011 um 13:02 Uhr von Südmann
da wären m.E. drei Punkte zu klären :
1. Unterschied zwischen genehmigungspflichtiger Arbeitnehmerüberlassung und genehmigungsfreier "Konzernleihe" überprüfen
2. Arbeitsvertrag der Kollegin überprüfen, ob ein fester Arbeitsort vereinbart ist bzw. ob nach § 2 NachwG Abs.1 punkt 4 vereinbart wäre, daß der AN an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
so daß die Kollegin evtl. nicht verpflichtet wäre, dort arbeiten zu müssen
3. Liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 95 Abs.3 BetrVG vor ?
dann ist der BR anzuhören und es könnte ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 BetrVG vorliegen....