BR und Gewerkschaftswerbung
Also, darf ich als BR Mitglied und Gewerkschaftmitglied für die Gewerkschaften werben?
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint...."
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.
In einer Entscheidung vom 23. September 1986 hatte es das Bundesarbeitsgericht hingegen nicht vom Betätigungsrecht der Gewerkschaft abgedeckt angesehen, wenn diese ein betriebs-internes Postverteilungssystem nutzt, um darüber gewerkschaftliche Werbesendungen an die Arbeitnehmer zu verteilen. Zwar betonte das Bundesarbeitsgericht auch damals, dass die Gewerkschaften grundsätzlich zu innerbetrieblicher Werbung berechtigt seien. Allerdings gelte dies nur insoweit, wie hierbei weder auf das Eigentum des Arbeitgebers noch auf seine perso-nellen Mittel zurückgegriffen werde. Da die Gewerkschaft aber die Arbeitskraft der in der Post-verteilungsstelle tätigen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hatte, war die Werbemaßnahme unzulässig. Rekapituliert: Betriebsversammlungen muss BR einzuberufen , die sind als Arbeitzeit zu vergüten und das bedeutet: Da ich aber die Arbeitskraft der tätigen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hatte, wird die Werbemaßnahme unzulässig. Ist es Quatsch oder? Darf ich es als BR machen? Was versteht man unter Produktionsablaufstörung? Wenn Kollege 2 Teile von Tausend weniger gemacht hat reiht es als Hintergrund für unzulässige Werbung?
Community-Antworten (3)
26.07.2009 um 20:03 Uhr
@tiktak
Der BR als BR nicht, aber als AN das Gewerkschaftsmitlied ist. Der Br kann aber z.B. in den Betriebsversammlung das positive Geschehen/ Unterstützung der Gewerkschaft darstellen und auch darauf hinwiesen, dass ein Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft positiv sein kann.
Auch das versenden von Werbemails über den BR-Account sollte man lassen.
Es darf aber ein Gewerkschaftsmitglied welches zur Betriebsversammlung eingeladen ist, vor und nach dieser die Koll. ansprechen und werben.
26.07.2009 um 21:29 Uhr
@tiktak, erwin, ich kann nur jedem BR raten, Mitgliederwerbung in die unbezahlten Pausen zu legen und sie aus der Arbeitszeit rauszuhalten! Manche Arbeitgeber reagieren auf Mitgliederwerbung während der Arbeitszeit sehr empfindlich und allergisch! Und mal ehrlich gesagt, er muss es auch nicht dulden!
26.07.2009 um 21:46 Uhr
@MonaLisa
stimmt! Es gibt aber teils Abkommen mit dem AG dass während der Arbeitszeit in gewissem Umfang solche auch während der Arbeitszeit geduldet wird.
Aber am besten während der Pausen, welche nicht als bezahlte Arbeitszeit gelten oder einfach einmal nach dem ausstechen eine Zeit für Gutes investieren.
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