Datenschutz Gedächnisprotokoll
Hallo ihr Lieben, bei uns im Betrieb wurde mit jedem Mitarbeiter gesprochen, der letztes Jahr mehr als 20 Arbeitstage krank war. Bei uns gibt es noch kein BEM. Soll aber bald eingeführt werden. Das Mitarbeitergespräch wurde durch den Abteilungsleiter und der Personalsacharbeiterin geführt. Als BRV habe ich sofort mit dem zweiten Geschäftsführer darüber gesprochen als ich erfahren habe, dass solche Gespräche schon mit einigen Mitarbeiter geführt wurden. Bei dem Gespräch zeigte er mir ein Gedächnissprotokoll das nach einen Mitarbeitergespräch erstellt wurde. Dort standen der Name des Mitarbeiters,warum er krank und das er die Krankentage senken will. Das ein Gedächnisprotokoll erstellt wird, wurde den Mitarbeitern nicht mitgeteilt. Jetzt habe ich zwei fragen: a: Dürfen solche Mitarbeitergespräche ohne das der BR davon weiss geführt werden? b: Wie sieht es mit dem Datenschutz der Gedächnisprotokolle aus? Es haben auf den Protokollen mehrere Personen zugriff ( Geschäftsführer, Prokurist , Personalsacharbeiter und Abteilungsleiter)
Community-Antworten (2)
07.03.2011 um 09:44 Uhr
Hi,
allein die Tatsache, daß ein AL sich Notizen zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter macht, verletzt IMHO nicht den Datenschutz. Die dort erhobenen Daten sind in aller Regel eh schon im Unternehmen gespeichert. Wenn der AL allerdigs diese Notizen je wieder verwenden will, dann muß er es dem MA mitteilen und ihm diese Notiz auch zugänglich machen, sprich in die Personalakte legen.
Generell habt ihr als BR ein Mitspracherecht im Rahmen des § 87 (1) 1, was diese Krankengespräche angeht.
07.03.2011 um 10:50 Uhr
Die Frage "warum Krank" steht dem AG vor dem Gespräch i.d.R. nicht zur Verfügung und ist faktisch ein datenschutzrelevantes Datum. Der AG hat also mit dieser Information die üblichen datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten (wie bei allen sonstigen persönlichen Informationen auch) zu beachten. Sofern die URSACHE der Krankheit möglicherweise dem Arbeitsplatz zuzuordnen ist, wird allerdings ein Datum zur "Bestimmung des Arbeitsverhältnisses" daraus welches der AG aufgrund seiner Verpflichtungen zum AN-Schutz benutzen darf und muss um eine potentielle Ursache für die Gefährdung der Gesundheit der AN abzustellen. In diesem Sinne darf der AG u.U. (wenn relevant) diese Information an alle an diesem Prozess beteiligten AN übermitteln. Ansonsten hat er die Information vertraulich zu behandeln. Der AN kann der Speicherung dieser Information auch widersprechen, der AG müsste dann alle Aufzeichnungen darüber vernichten.
Blöd ist allerdings das der AN auf die Frage überhaupt geantwortet hat wenn sie keinen Bezug zum Arbeitsplatz hat. Wenn der AN sich z.B. privat ein Bein gebrochen hat geht das den AG i.d.R. nichts an.
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