MTV für das private Omnibusgewerbe § 8
Hallo
ich suche Gerichtsurteile oder Einigungsstellensprüche zum § 8 (Grundsätze der Entlohnung) MTV des Manteltarifvertrags für private Omnibusunternehmen.
Der größte Streitpunkt des § 8 ist die Wartezeit, welche bei uns in keinster Weise bezahlt wird, sondern alle Wartezeiten werden vom AG als "unbezahlte Pausen" ausgewiesen.
Wir streiten uns derzeit mit unserem Arbeitgeber über den § 8 MTV, da unser AG die Meinung vertritt dieser § gelte nur für den Gelegenheitsverkehr!
Wir als Betriebsrat sind der Meinung, dass der § 8 MTV auch für uns (Linienverkehr) gilt.
Wie wird es in anderen Betrieben, welche auch nur Linienverkehr fahren gehandhabt.
Community-Antworten (1)
05.03.2011 um 12:30 Uhr
Lenkzeitunterbrechungen bei Straßenbahnfahrern, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mindestens acht Minuten betragen, sind keine Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sondern Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin. BAG, Urteil vom 13. 10. 2009 - 9 AZR 139/ 08 (Lexetius.com/2009,3669)
vielleicht hilft euch dieses aktuelle Urteil bei der Beurteilung eures Problems zumindest aus der Urteilsbegründung könnt ihr einige Punkte herausziehen, auch wenn es um einen anderen TV ging
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