Erstellt am 03.03.2011 um 14:44 Uhr von Ulrik
Also, ich gehe davon aus, daß wenn AN dauerhaft an den neuen Standort wechseln sollen, dann ist es eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG.
Es wird dem AN ja ein neuer Arbeitsplatz (räumlich) zugewiesen, schau mal dazu im Fitting zu § 99 BetrVG Rn 124.
Die Frage vorab wäre, was die Abreitsverträge hergeben, ob der AG überhaupt versetzen darf?!
Wenn er es darf, dann hat er euch zu beteiligen. Im Zweifel könnt ihr also von eurem Veto Gebrauch machen. Allerdings da bitte genau die Gründe für den Widerspruch im § 99 anschauen.
Ein reines "Ich will aber nicht" des AN reicht m.E. nicht aus, um einen Widerspruch zu formulieren. Im Zweifel steht nämlich immer noch die betriebliche Erfordernis.
Also, mal angenommen, euer AG darf rechtlich versetzen. Er benennt einige AN, die in die neuen Räumlichkeiten gehen sollen, diese wollen aber nicht. Er legt euch die AVersetzung vor ud begründet damit, daß er nicht nur neu eingestellte Leute in das neue Heim setzen kann, sondern er braucht auch ein paar altgediente, die die Neuen einweisen, bzw. permanent leiten. Dann wird es IMHO mit einem Widespruch fraglich.
Erstellt am 03.03.2011 um 15:04 Uhr von pitsieben
@ Tulpe,
es ist keine Versetzung nach § 99 BetrVG, siehe BAG vom 27.06.2006, 1 ABR 35/05
Erstellt am 03.03.2011 um 16:15 Uhr von rkoch
Obacht pitsieben! Das Urteil geht davon aus, das sich die Arbeitsumgebung dann nicht ändert wenn die gesamte Betriebsstruktur (oder Abteilungsstruktur) ansonsten unverändert an einen anderen Betriebsteil verlagert wird (im vorliegenden Fall 2 Abteilungen die bislang alleine in Gebäude A waren ziehen in Gebäude B ohne das sich an der Struktur an sich etwas ändert). Davon ist bei Tulpe nicht zwingend die Rede.
Gehen hingegen nur einzelne Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort, wechseln quasi die Abteilung ist es hingegen eine Versetzung.
Zitat Urteil:
Wird allerdings nicht der gesamte Betrieb oder ein räumlich gesonderter Betriebsteil insgesamt verlagert, sondern eine Betriebsabteilung aus einem Betrieb ausgelagert, so verändert sich für deren Arbeitnehmer das betriebliche Umfeld. Typischerweise ist dabei die Veränderung der betrieblichen Umgebung umso größer, je kleiner die verlegte Betriebsabteilung ist.
Wenn also das Personal geschlossen in das zweit Haus umzieht (möglicherweise auch hin und her je nachdem wo der AG gerade wohnt) ist es keine Versetzung. Werden die AN aufgezeilt, die eine Hälfte bleibt in der alten Wohnung die ander zieht um, dann ändert sich das betriebliche Umfeld (allein schon weil sich die Strukturen und Aufgaben ändern) und es ist eine Versetzung.
Erstellt am 03.03.2011 um 20:25 Uhr von wölfchen
. . . das BAG hat mit Beschluß vom 29.2.2000 - 1 ABR 5/99 entschieden, dass eine Versetzung speziell in Pflegeheimen mitbestimmungspflichtig ist. Allerdings heißt "mitbestimmungspflichtig" am Ende nicht, dass man ohne triftige Begründung ablehnen kann, aber manchmal reicht es als Spaßbremse für den Arbeitgeber schon aus, wenn er dem BR detailliert darlegen muss, warum die Versetzung sein muss, warum gerade diese Kollegin usw. . . .
P.S.: Lest Euch mal die Urteilsbegründung gut durch, die ist interessant und beantwortet alle offenen Fragen!
Erstellt am 05.03.2011 um 12:04 Uhr von Südmann
erlaubt sei noch ein Hinweis auf den § 2 NachwG
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
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4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
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