§§ 37 und 78 BetrVG und die Wirklichkeit
Hallo liebes Forum,
bei der Suche nach Antworten bin ich schon öfters auf euch gestoßen, was mir auch schon zum Teil meine Fragen beantwortet hat - jedoch noch nicht zum konkreten Fall, weshalb ich heute einen neuen Beitrag verfassen möchte.
1.) Gutschrift von Zeiten oberhalb der 10 Stunden Grenze: Wenn ich es richtig verstanden habe, zählt die Zeit der BR-Arbeit zwar als Arbeitszeit - nicht jedoch im Sinne des ArbZG. Somit wäre es rechtens, wenn ich die Stunden, die mir seitens der Personalabteilung oberhalb der 10 Stunden Grenze abgezogen wurden, nach § 37 Abs. 3 geltend mache. Ist das richtig?
2.) Außerdem beschäftigt mich noch die Frage nach den Schichtzulagen, wenn ich wegen BR-Arbeit z.B. aus der Spät- in die Frühschicht wechseln muss. Muss der AG hier die Zulagen weiterbezahlen (wird oft so dargestellt) und falls ja, in welcher Höhe (Bemessungsgrundsatz)?
3.) Ein Beispiel: Ich habe Nachtschicht, die um 6.00 Uhr endet und am Folgetag (also Tag des morgendlichen Feierabends) findet eine Betriebsratssitzung, o.ä. BR-Tätigkeit, die meine Anwesenheit verlangt, statt. Kann ich dann vorzeitig unter Fortzahlung der Schichtzulagen und ohne Verlust von Arbeitszeit meinen Arbeitsplatz verlassen, um an der Tätigkeit teilzunehmen? Also nach dem Motto: Ich muss die Ruhezeiten nach dem ArbZG nicht einhalten, kann mich aber zu meinem persönlichen Gesundheitszustand früher verabschieden um etwas zur Ruhe zu kommen.
Wenn ich den Basiskommentar zum BetrVG lese, stellt sich die Sache für mich relativ eindeutig dar, möchte aber gerne mal Erfahrungen aus der Wirklichkeit haben. Vielleicht interpretiere ich ja auch nur falsch.
Zur Info: Ich arbeite in einem regelmäßihen 3-Schicht Modell und bin "normales" BR-Mitglied, also ohne dauerhafte Freistellung.
Freue mich schon auf eure Antworten!
Danke!
Community-Antworten (1)
03.03.2011 um 11:14 Uhr
@ Gargamel, zu 1.) ja
zu 2.) Bei einen Schichtwechsel von Spät- in Frühschicht keine Schichtzulagen, aber wenn Du vor der Spätschicht BR-Tätigkeiten durchführst und Deine Spätschicht früher beendest, dann hast Du Anspruch auf die Zulagen, aber versteuert.
zu 3.)Wenn Du Deine Nachtschicht nach Mitteilung an AG früher beendest, dann stehen Dir die Zulagen zu, aber nur versteuert.
So wird es in unseren Betrieb durchgeführt.
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