Folgende Frage Leiharbeitnehmer dürfen ja laut Paragraph 14 des AÜG an Betriebsversammlungen teilnehmen . Gibt es dort eine Mindestbeschäftigungsfrist zur Teilnahme (wie bei Wahlen 3 Monate),weil Ich finde im AÜG nichts?
Erstellt am 01.03.2011 um 16:36 Uhr von Ulrik IMHO nein, wenn sie im Betrieb arbeiten, dann dürfen sie an der Versammlung teilnehmen.