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Gehaltseinsicht

L
Lautlos
Jan 2018 bearbeitet

Ich möchte gemäß BetrVG 80 .2 Einsicht iun diew Gehaltslisten der Mitarbeiter nehmen.

Man hat mir diese vorgelegt aber die Namen der Mitarbeiter entfernt. Somit ist das Ding völlig wertlos. Um die Namen zu erhalten soll ich eine Begründung für diue Einsicht vorlegen.

Mir ist das zu hoch - Wie soll ich mich verhalten ?

Gruß

1.44703

Community-Antworten (3)

B
BRPOPP

24.02.2011 um 17:45 Uhr

Aus welchem Grund willst denn die Gehaltslisten sehen? Weil Dich der Lohn der Kollegen interessiert? Oder weilst überprüfen möchtest, ob der eine mehr verdient als der andere. Du mußt ja nen Grund haben.

S
Saxonia

24.02.2011 um 17:45 Uhr

Hallo,

Du könntest Deinem Arbeitgeber noch einmal ein Schreiben schicken, in dem Du die Einsichtnahme für einen bestimmten Monat (z.B. die Februargehälter) forderst. Du schreibst da ganz konkret, was Du sehen willst: Name, Vorname, Monatsgehalt, extra ausgewiesen die verschiedenen Zulagen und Mehrarbeitsvergütungen. Dazu verlangst Du alle Sonder- und Tantiemenzahlungen für das vorige Kalenderjahr. Frist setzen! Es reicht ein Verweis auf § 80 (2) BetrVG und der Hinweis, dass Du - falls sich der Arbeitgeber wieder so verhält wie o.g. - leider gezwungen sein wirst, ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht loszutreten.

Voraussetzung: Beschluss des BR zur Einsichtnahme in die Gehaltslisten und bei entspr. Größe des Gremiums Bildung eines Betriebsausschusses - nur der darf Einsicht nehmen.

Sind die Listen nicht innerhalb der Frist in der gewünschten Form da, beschließt Ihr die Einleitung des Beschlussverfahrens und nehmt Euch direkt einen Rechtsanwalt dazu - in dem Fall muss der Arbeitgeber in bezug auf den Anwalt weder vorher informiert noch um Zustimmung gebeten werden.

Du musst das Ansinnen auf Einsichtnahme in die Gehaltslisten nicht umfassend begründen. Der Hinweis im § 80, dass Du Deine Aufgaben aus diesem Gesetz wahrnehmen willst, ist schon die Begründung. Gruß von Saxonia

P
Petrus

24.02.2011 um 19:16 Uhr

Und ansonsten ist die überprüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes immer wieder gern genommen... Steht z.B. in §75 BetrVG. Und "jede Benachteiligung" schließt ja auch eine finanzielle ein...

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