Sonderurlaub bei Hochzeit des Sohnes
Eine Kollegin ist mit einer Frage zu uns gekommen.Ihr Sohn hat am 10.2.2011 geheiratet.Die Trauung war am mittag so das Sie nicht frei genommen hat.In unserem Tarifvertrag stehen ihr zwei tage Sonderurlaub zu.Die hat sie nun beantragt.Die Personalabteilung hat diese aber abgelehnt da sie an diesem Tag nicht frei genommen hat.Wie können wir der Kollegin helfen.
Community-Antworten (7)
23.02.2011 um 12:48 Uhr
Hallo,
ich denkenicht das in eurem TV steht das sie diese ,2Tage' an dem einem Tag nehmen muss wo geheiratet wird. wie ist der genaue Wortlaut aus eurem TV,wir bekommen nur einen Tag
23.02.2011 um 12:52 Uhr
Die 2 Tage Sonderurlaub stehen ihr aus Anlass der Trauung zu. Sie sind zeitnah zu nehmen, was auch immer das bedeuten kann... 2 Wochen sind aus meiner Sicht aber durchaus noch zeitnah. Bei Abmahnungen wird in der Regel bei Kommentaren auch von 2-4 Wochen als zeitnah ausgegangen.
23.02.2011 um 12:52 Uhr
Hallo, auch wir bekommen lt. unsrem MTV nur einen Tag... denn man schon im Nachhinein beantragen könnte.. wenn man eh im Urlaub ist oder andersweitig "Arbeitsfrei "hätte (MTV Feinkeramik)
23.02.2011 um 13:15 Uhr
habt ihr es gut, wir bekommen dafür gar keinen!
23.02.2011 um 13:32 Uhr
Der Zeitpunkt der Trauung, hier am Nachmittag spielt keine Rolle. Wenn der TV 2 Tage dafür vorsieht, muss der AG diesen auch gewähren, wenn er zeitnahe in Anspruch genommen wird. Diese Tage jetzt zu beanspruchen könnte noch im Rahmen des TV sein (unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang).
Allerdings frage ich mich schon, warum sie diese Tage nicht um den Trauungstermin herum genommen hat. Sollte sie da im Urlaub gewesen sein, werden die normalen Urlaubstage gegen den Sonderurlaub getauscht, und die Sache ist erledigt.
23.02.2011 um 13:52 Uhr
Hallo Widder
Also wenn sie eh im Urlaub war kann ich mir nicht vorstellen daß sie dann ihre normalen Urlaubstage wieder gutgeschrieben bekommt... bei uns ist daß lt. MTV nicht möglich
23.02.2011 um 14:04 Uhr
Wenn man in Erholungsurlaub ist, hat man für die Zeit keinen Anspruch auf Sonderurlaub
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