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Unbezahlt nach hause trotz Plusstunden?

FW
Free Willy
Dez 2021 bearbeitet

Darf mich mein Arbeitgeber tatsächlich unbezahlt nach hause schicken auch wenn ich 200 Plusstunden auf dem Zeitkonto habe, weil ich mich weigere meine private Zeit und Geld in Corona-Tests zu investieren? Ich habe kein Problem damit mich regelmäßig zu testen, aber wenn ich mich ausschließlich für die Arbeit testen lasse warum soll ich das dann in meiner Freizeit tun und mit meinem Privatauto zum Testzentrum fahren? Wenn etwas auf dem Weg dorthin passiert bin ich nicht mal durch die BG abgesichert.. Noch letzten Monat war das ganz selbstverständlich Arbeitszeit, wenn ich zum Kunden geschickt wurde und der einen Test verlangt hat. Und jetzt soll ich für dieselbe Arbeit im eigenen Betrieb bezahlen bzw bestraft werden? Möglichkeit zum Homeoffice besteht für mich nicht. Anfrage auf Abgleiten wurde aufgrund der Auftragslage (bzw permanenter Fehlplanung) abgelehnt.

Habe ich nur die Möglichkeit die Abmahnung/en und eventuell Kündigung abzuwarten oder gibt es Alternativen mein Privatvermögen und Zeit anders zu schützen als mich zu weigern?

Vielen Dank für jegliches Feedback

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Community-Antworten (9)

S
seehas

09.12.2021 um 08:59 Uhr

Das beibringen eines negativen Tests ist seit ein paar Tagen per Gesetz geregelt für alle Mitarbeitenden eines Betriebes die nicht geimpft sind (3G Regel). Damit ist es jetzt eine Voraussetzung um die Arbeit aufnehmen zu können. Das Schaffen dieser grundlegenden Voraussetzungen fällt in die Sphäre der Beschäftigten, ist also in der unbezahlten Zeit zu erledigen. Vor Einführung der verpflichtenden 3G Regel in Betrieben war die Situation eine andere, deshalb waren viele Arbeitgeber hier kulanter. Diese Änderung ist politisch eindeutig so gewollt. Jeder kann sich impfen lassen (kostenlos) um dieser lästigen Aufgabe zu entgehen.

K
Kjarrigan

09.12.2021 um 09:14 Uhr

Ich stimme seehas völlig zu und bedanke mich ausdrücklich für die sachliche Darstellung (Ich hätte das deutlich schärfer formulieren wollen)

R
Relfe

09.12.2021 um 09:25 Uhr

grundsätzlich stimme ich @seehas zu, nur das nach Hause schicken ohne Bezahlung ist auch an Bedingungen geknüpft. Das geht nur, wenn der AG den MA nicht anders beschäftigen kann z.B. im HomeOffice.

https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/11/3g-am-arbeitsplatz-faq-neue-regeln-geimpft-genesen-getestet.html

ob man das auch auf Plusstunden sinngemäß übertragen kann? ich vermute schon, weil es für den AG keinen Unterschied macht, wenn der MA unbezahlt nicht arbeitet oder Plusstunden abfeiert. Ich würde da auch argumentieren: Plusstunden abfeiern ist das mildere Mittel.

U
UHUkleber

09.12.2021 um 10:16 Uhr

Nachweis-Verweigerung ist ein Pflichtverstoß! Heißt er kann dich im besten Fall unbezahlt nach Hause schicken, im schlimmsten Abmahnen. Wenn er dich statt unbz. Freistellung nach Hause schickt, dich die Überstunden abfeiern lässt, wirst du für deinen Pflichtverstoß trozdem vergütet. Hier kann ich den AG verstehen.

R
Relfe

09.12.2021 um 10:44 Uhr

er wird dann ja nicht für seinen Pflichtverstoß vergütet, für die Plusstunden hat er ja vorher schon seine Arbeitsleistung erbracht. Er feiert Plusstunden ab, der MA könnte auch Urlaub nehmen wenn er sich nicht testen lassen will. Der AN setzt dann ja bereits erworbenes Guthaben ein, er bekommt ja nichts ohne Gegenleistung. Vergütung für den Pflichtverstoß wäre, wenn der AG ihn bezahlt nach Hause schickt und dafür keine Plusstunden in Anrechnung stellt.

Auch wenn man das Verhalten von FreeWilly nicht nachvollziehen kann oder will, gilt auch hier, dass das mildestes Mittel anzuwenden ist. Und was soll die Abmahnung, wenn vor der Kündigung erstmal das mildere Mittel zur Anwendung kommen müsste?

E
enigmathika

09.12.2021 um 10:50 Uhr

"Anfrage auf Abgleiten wurde aufgrund der Auftragslage (bzw permanenter Fehlplanung) abgelehnt." Das ist der einzige Punkt, an dem ich Deinem Arbeitgeber widersprechen möchte: Wenn Du noch Plusstunden auf dem Konto hast, muss er zurst die angehen, bevor er Dir Dein Gehalt kürzt.

Alles Andere wurde bereits gesagt.

M
Matze

09.12.2021 um 12:39 Uhr

FreeWilly wurde beschäftigt, weil seine Arbeitskraft gebraucht wird. Freizeitausgleich und Urlaub liegen nicht in alleiniger Entscheidung des ANs. Die betrieblichen Interesse müssen immer berücksichtigt werden (siehe auch §611a BGB). Wir der AN unzuverlässig, nicht mehr geplant einsetzbar, wäre das bei uns ein Kündigungsgrund aus personenbezogenen Gründen. Ich denke, FreeWilly sollte sich schnellstens juristische Hilfe zulegen.

D
DummerHund

09.12.2021 um 15:46 Uhr

Die Testung zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Abweichend von § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG ist Arbeitgebern und Beschäftigten das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um ein Testangebot des Arbeitgebers im Sinne des § 4 Absatz 1 der Corona-ArbSchV zur Erlangung eines Testnachweises im Sinne des § 2 Nummer der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung wahrzunehmen. Dieser Test ist unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme abzugeben. Da sich ungeimpfte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer testen lassen, um nicht selbst gegen eine (bußgeldbewehrte) Verbotsnorm zu verstoßen, deren Adressaten sie sind, steht ihr eigenes Interesse an der Testung im Vordergrund. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig bereit ist, die Zeit der Testung zu vergüten.

E
Erbsenzähler

10.12.2021 um 07:56 Uhr

Gestern gab es beim AG in Bielefeld ( ja, das gibt es wirklich) ein Urteil zum Verweigern von der Vorlage eines Corona-Tests nach einem dreiwöchigen Urlaubs. Da kam zwar noch nach Monaten eine "mysteröse" Bescheinigung von einem Kirmes-Mitarbeiter mit Online-Kurs an. Aber es geht auch um die Verweigerungshaltung des Mitarbeiters zur Vorlage eines Attestes nach dem Urlaub. Ergebnis: Die Kündigung war rechtens.

Da die Gewährung von Überstundenabbau abgelehnt wurde kann der Free Willy nur den unbezahlten Überstundenabbau annehmen und klagen. Ob es was bringt? Ich glaube nicht. Er verletzt seine vertraglichen Nebenpflichten zur Vorlage des Corona-Tests und somit wird die Klage keinen Erfolg haben.

Das Aktenzeichen und die Urteilsbegründung liegen mir noch nicht vor.

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