Kündigung nach 103 BetrVG Fristen ,Fristen und dann doch nicht
Folgender Sachverhalt der Arbeitgeber stellt am Tag 1 eine Fehlverhalten Fest um ein BR Mitglied zu kündigen. Das BR Mitglied wird mit BR am Tag 11 informiert und Kündigungs Schreiben zugestellt (dort steht Tag 1 als feststellungs Tag drin ). Der Br will mit den Fristen Spielen weil er davon ausgeht ,er hat 3 Tages Frist um sich zu äussern ,der 11 Tag(Übergabe Tag zählt ja nicht ) . So lässt er die Frist verstreichen Tag 12,Tag 13 und 14. Der Arbeitgeber gibt (auch Wochenende bedingt) erst am Tag 18 den Antrag beim Arbeitsgericht zur Zustimmungsersetzung ab. Für den BR ist dieses eine Fristverstreichung nach Paragraph 626 BGB. Trotzdem erkennt das Arbeitsgericht es an und es wird ein Gütetermin anberaumt,mit useren BR Anwalt(übrigens ein sehr guter Fachanwalt für Arbeitsrecht ) habe Ich dieses zweimal diskutiert und er meint das der Arbeitgeber theoretisch noch eine Woche Zeit gehabt hätte den Sachverhalt aufzuklären und dadurch ist er mit 18 Tagen in der 2 Wochen Frist .?????? Ausserdem hat das Arbeitsgericht durch Zulassung des Verfahrens keine Fristbedenken???
Community-Antworten (2)
19.02.2011 um 22:50 Uhr
hansh
du hast einen Anwalt der den Sachverhalt bestens kennt und stehst nun beim ArbG wo auch Juristen sind die den vollständigen Sachverhalt aus dem Vortrag der Parteien kennen... was willst du nun von uns? Eine Frage hast du noch nicht einmal gestellt....
21.02.2011 um 10:40 Uhr
Trotzdem erkennt das Arbeitsgericht es an und es wird ein Gütetermin anberaumt
"das ArbG" ist hier wohl erstmal die Rechtsantragsstelle. Und die nimmt (fast) immer jeden Klagewunsch an. Der der/die "kleine Beamte" dort ist nunmal kein Richter. Im Zuge des Verfahrens wird der Richter auch die Rechtzeitigkeit der Klage prüfen und dazu gegebenenfalls den ArbGeb befragen, warum erst an Tag 18 und nicht an Tag 14... Auch dazu gibt es u.a. den Gütetermin - denn vorher wird es mit befragen schwierig...
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