Erstellt am 09.02.2011 um 10:49 Uhr von pfeilenbogen
Hier Auszüge aus dem DKK
Die Anhörung des BR durch den AG erfolgt durch eine nichttypische empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist sie auslegungsbedürftig, sind die Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage von Bedeutung sind, welchen Willen der AG bei seiner Erklärung hatte. Es dürfen nur solche Umstände gewürdigt werden, die dem BR als Erklärungsempfänger erkennbar waren (BAG 5. 2. 81, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 47; vgl. BAG 2. 3. 73, 14. 9. 72, AP Nrn. 36, 34 zu § 133 BGB; zur Empfangsberechtigung beim BR s. Rn. 133).
Eine bestimmte Form ist für die Anhörung nicht vorgeschrieben; sie kann auch mündlich erfolgen (BAG 6. 2. 97, DB 97, 1284 = AiB 97, 668 mit Anm. Hinrichs). Deshalb ist auch eine Anhörung per Fax oder E-Mail zulässig. Aus Beweisgründen ist immer eine schriftliche Information mit Eingangsbestätigung des BR zu empfehlen (vgl. KR-Etzel, Rn. 76; Brill, AuR 75, 17). Im Allgemeinen verlangt das BAG keine Vorlage von Beweismaterial durch den AG (BAG 26. 1. 95, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 mit Anm. Kittner).
Verweigert der BR die Zustimmung bzw. äußert er sich innerhalb von drei Tagen nach der Unterrichtung nicht, muss der AG noch innerhalb der laufenden Zweiwochenfrist beim ArbG den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung stellen (BAG 24. 4. 75, AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).
Wichtig auch hier: Nur wenn der BR der Kündigung widerspricht, kann der gekündigte AN; hier BRM auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft eines Urteils klagen. Damit dann auch so lange sein BR-Mandat weiterführen, wenn der Klage stattgegeben wurde.
Erstellt am 09.02.2011 um 11:04 Uhr von Petrus
> Wichtig auch hier: Nur wenn der BR der Kündigung widerspricht, kann der gekündigte AN;
> hier BRM auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft eines Urteils klagen. Damit dann auch
> so lange sein BR-Mandat weiterführen, wenn der Klage stattgegeben wurde.
Bei §103 Unsinn.
1. Es gibt keine Zustimmungsfiktion - der BR muss nicht widersprechen...
2. Es gibt bis zur Rechtskraft der Zustimmungsersetzung keine Kündigung des ArbGeb - damit muss der gekündigte auch keine Weiterbeschäftigung einklagen...
3. Solange es keine Kündigung gibt, ändert sich auch nichts am Mandat.
Erstellt am 09.02.2011 um 13:08 Uhr von rkoch
@ pfeilenbogen: Und auch noch der Grund warum das Unsinn ist:
§102 BetrVG findet grundsätzlich auch bei der Kündigung von BRM Anwendung. Insofern hast Du Recht.
Wir reden hier aber von einer außerordentlichen Kündigung (ansonsten würde §103 gar nicht zutreffen!). Und genau wie bei jeder anderen außerordentlichen Kündigung kann (und sollte) der BR mit seiner Zustimmungsverweigerung (oder dem Schweigen) Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung des BRM anmelden. (Zustimmen und Bedenken anmelden wäre IMHO Unsinn :-) )
Sollte die Zustimmung zur Kündigung nämlich ersetzt werden, so gibt es keine weitere Anhörung mehr, ergo auch keine Chance mehr Bedenken anzumelden. Die Bedenken könnten auch im Zustimmungsersetzungsverfahren Gehör finden.
Für eine ordentliche Kündigung eines BRM (Betriebs-/Abteilungsschließung) trifft Deine Aussage natürlich voll ins Schwarze, aber dann zieht §103 nicht. Ich gehe mal davon aus, das wir auch ohne das hanselmann den Grund für die Kündigung genannt hat von einer außerordentlichen Kündigung ausgehen können, oder hanselmann?