Erstellt am 17.02.2011 um 22:45 Uhr von wölfchen
. . . kann sie, aber wie geht das: sie möchte die betriebsbedingte Kündigung????
Erstellt am 18.02.2011 um 07:24 Uhr von Kölner
@wölfchen
Der AN umgeht dann die Sperre bei der AfA - das hat ein paar Vor- und Nachteile.
Erstellt am 18.02.2011 um 08:40 Uhr von Hanni
Es schließen einige Filialen ,die ihr angebotene Stelle ist ihr zu weit.Deshalb möchte sie die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung.Gibt es irgendwo einen § dafür ?Ich konnte nirgends was finden.Was ist AfA ?Ich bin noch nicht so lange beim BR.Vielen Dank im voraus
Erstellt am 18.02.2011 um 08:44 Uhr von Kölner
@Hanni
AfA = Agentur für Arbeit. Gemeint war hier die Sperrzeit der AfA, wenn der AN selber kündigt.
Ein Recht auf Abfindung gibt es nicht - zumal: Die Kollegin könnte mit Zitronen gehandelt haben, wenn sie die angebotene Ersatzstelle ausschlägt und auf eine Abfindung hofft. Hat der BR hier etwas ausgehandelt?
Erstellt am 18.02.2011 um 08:50 Uhr von rolfo
Die Frage von Hanni ist doch ob die Kollegin Ersatzmitglied bleiben darf.
Natürlich ist sie Ersatzmitglied bis sie aus dem Betrieb ausscheidet.
Erstellt am 18.02.2011 um 09:55 Uhr von Hanni
Das ist schon mal gut zu wissen,jetzt sagt der AG aber,das keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann wenn die Kollegin nicht von ihrem Amt zurücktritt.
Erstellt am 18.02.2011 um 10:53 Uhr von rtjum
Hanni,
war die Kollegin denn in der letzten Zeit zu Sitzungen geladen und genießt damit den besonderen Kündigungsschutz?
Dann müßtet Ihr als BR der Kündigung halt zustimmen wenn das der Willen der Kollegin tatsächlich ist, dann wäre das ja nicht so schlimm. Oder ihr könntet aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes versuchen eine Stelle für sie zu finden, die ihr paßt!
Achtung mach den Haken bei der Begrenzung auf 7 Antworten in Deiner ursprünglichen Frage raus, sonst kannst Du weder antworten nopch bekommst Du weitere!
Erstellt am 18.02.2011 um 12:37 Uhr von rkoch
> jetzt sagt der AG aber,das keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann wenn die Kollegin nicht von ihrem Amt zurücktritt
Das ist doppelt Blödsinn.
1. Auch wenn sie von ihrem Amt zurücktritt ändert das nichts an ihrem nachwirkenden Kündigungsschutz (Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats (...) innerhalb eines Jahres (...), jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, (...) (§15 (1) KschG)).
Ob die Amtszeit deswegen beendet ist weil der Vertretungsfall des EBRM geendet hat oder ob sie ihr Amt niedergelegt hat ist irrelevant. Als EBRM gilt das Jahr ab dem Zeitpunkt zu dem die Vertretung geendet hat.
2. Wird eine Filiale geschlossen (Betrieb / Betriebsteil / Abteilung) darf der AG ausnahmsweise dem BRM kündigen (Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. (§15 (4) KschG))
Also DARF der AG dem BRM kündigen.
Erstellt am 18.02.2011 um 13:27 Uhr von Hanni
Meine Kollegin nimmt oft an BR-Sitzungen teil.Da zuwenig Filialen da sind ist es leider kaum möglich.Aber zumindest wissen wir nun das sie die restliche Zeit im BR bleiben kann.Nochmals vielen Dank für die vielen Antworten