Mehrarbeit ja oder nein- Einzel-/Kollektivrecht
"Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag. Die Arbeitszeit kann in beiderseitigem Einverständnis den betrieblichen Erfordernissen angepaßt werden."--"Im übrigen gelten die Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen" Meine Frage: Wie ist dieses, auch im Hinblick auf das "Günstikgeitsprinzip" mit der Verpflichtung zur Leistung von Mehr-/Minusstunden zu interpretieren. Es gilt der MTV Einzelhandel NRW
Community-Antworten (5)
17.02.2011 um 16:22 Uhr
Die Dauer der Arbeitszeit unterliegt auf keinen Fall der Mitbestimmung, die LAGE der Arbeitszeit wird hier nur offen gelassen. Auf jeden Fall greift bzgl. der Lage die Mitbestimmung. Die Mitbestimmung greift nur dann nicht wenn es handelt sich um eine einzelvertragliche Regelung handelt, sprich AG und AN vereinbaren eine von der BETRIEBSÜBLICHEN AZ abweichende Regelung. Bsp: Betriebsüblich ist (Quasi-)Schichtbetrieb zwischen 08:00 und 20:00 wie im Einzelhandel üblich, einzelvertraglich wird vereinbart: Fix 10:00 - 17:30 ausschließlich Mo-Fr. (bei angenommen 35 Std.-Woche Mo-Sa.). Da hat der BR nix mitzureden, außer diese Regelung wird wieder einheitlich für eine Gruppe von AN vereinbart. Dann ist die AZ dieser AN im Vergleich zu den anderen wieder disponibel.
Die Leistung von Mehr-Minusstunden (Quasi Gleitzeit ?) unterliegt natürlich weiterhin der Mitbestimmung des BR. Eine einzelvertragliche Klausel dieser Art öffnet nur dem AG sein Weisungsrecht bzgl. der Lage der Arbeitszeit, schließt aber die MB nicht aus. Mit "Günstigkeit" hat das gar nichts zu tun.
17.02.2011 um 23:04 Uhr
Danke für die Antwort.
Konkret: Es handelt sich um den Inhalt im AV, also einzelvertraglich. Der BR möchte "Gleitzeit". Nicht jedoch die MA. Besteht hier die Verpflichtung nach BV oder nach Einzelarbeitsvertrag? Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt nach Mantel 37,5 Stunden. Ist also der AN mit diesem AV verpflichtet plus/minus zu arbeiten?
18.02.2011 um 12:18 Uhr
Der BR möchte "Gleitzeit". Nicht jedoch die MA.
Dann stimmt IMHO an Eurer Definition von "Gleitzeit" irgendwas nicht - oder an der Kommunikation. Gleitzeit ist grundsätzlich eine Möglichkeit für die AN die Lage ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen. In diesem Sinne: Wenn die Gleitzeit so ausgestaltet ist, liegt es in der Hand des einzelnen AN dann zu arbeiten wann er möchte - Gleitzeit spricht also eigentlich nicht dagegen, das ein betroffener AN den vertraglich vereinbarten Beginn und Ende der AZ von sich aus einhält. Darüber hinaus gewinnt er die Möglichkeit seine AZ nach dem persönlichen Bedarf auch mal zu verändern. Das ist (wenn die GZ-Regelung sauber verfasst ist) ein klarer Gewinn an Qualität, kein Verlust. Das sollten auch die AN einsehen. Was man auf keinen Fall machen sollte: Eine Gleitzeitregelung die es dem AG in die Hand gibt Beginn und Ende der AZ zu beeinflussen.
Die Arbeitszeit kann in beiderseitigem Einverständnis den betrieblichen Erfordernissen angepaßt werden. Ist also der AN mit diesem AV verpflichtet plus/minus zu arbeiten?
Nein. Das schließt die Formulierung "in beiderseitigem Einvernehmen" aus. Nur wenn beide Vertragsparteien einer Änderung zustimmen kann die Lage der AZ verändert werden. Die Dauer kann ebenso nur verändert werden, soweit der TV eine längere Regel-AZ als 7,5h ausdrücklich zulässt (z.B. "der AG kann mit dem MA auch 40h vereinbaren), oder der AN Teilzeit nach TzBfG in Anspruch nimmt. Die Formulierung schließt aber eine zeitweilige Verlängerung/Verkürzung der AZ und die damit verbundene Änderung der Lage der AZ nicht aus, nur die DAUERHAFTE einseitige Änderung der Leistung.
Wie gesagt: Sofern diese Regelung auf mehrere AN zutrifft unterliegt die Sache an sich der MB.
Nicht erfasst von der Formulierung ist Mehrarbeit. Diese wird im AV auch ausdrücklich nicht als AZ sondern eben als Mehrarbeit definiert: "Der MA verpflichtet sich bei Bedarf Mehrarbeit zu leisten".
Eine Verpflichtung zu Plus-Minus ergibt sich aus einer Gleitzeitregelung grundsätzlich nicht. Evtl. kann sich so eine Verpflichtung aus einer Langzeitkonten-Regelung ergeben. Wenn der TV die "ungleichmäßige Verteilung der AZ über einen längeren Zeitraum" zuläßt kann der BR mit dem AG eine derartige vereinbaren, wonach in einigen Wochen dann halt länger, in anderen kürzer gearbeitet wird. Die Bestimmung der Zeiten WANN länger bzw. kürzer gearbeitet werden soll muß nicht im Vorhinein feststehen sondern kann Wochenweise nach Bedarf (MBR !) festgelegt werden (analog Mehrarbeit). Da der TV ausdrücklich für den AN gilt verpflichtet sich der AN an einer derartigen Regelung (wenn es sie im TV gibt) teilzunehmen, so lange der AV eine abweichende Lage der AZ und z.B. Samstagsarbeit nicht ausdrücklich ausschließt. Das tut die obige Regelung für sich alleine genommen noch nicht.
18.02.2011 um 22:13 Uhr
Das war eine saubere Antwort. Ich danke dir für deine Hilfe
19.02.2011 um 01:45 Uhr
,...auch gegen die saubere Antwort gibt es noch gegenteilige Urteite.
Verwandte Themen
Kollektivrecht
Älterhallo zusammen, bei unseren neu gewählten Betriebsrat stellt sich gerade die Frage um das Kollektivrecht. In unserem Unternehmen sind ca 155 Beschäftigte. Davon ca 120 in Vollzeit und ca 35 in Teil
Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX - Definition von Mehrarbeit bei schwerbehinderten (Teilzeit)Beschäftigten
ÄlterTschuldigt, wenn ich wieder die Frage stelle zur TZ-Beschäftigung und Mehrarbeit bei sb MA stelle... Ich habe ein echtes Problem mit den SGB IX Kommentaren und den BAG Urteilen. Bitte helft mir.
Unterschriften auf Überstundenantrag
ÄlterHallo, der Fall: in unserem Betrieb werden dem Betriebsrat alle 3 Monate die Anträge für Mehrarbeit aus den Abteilungen vorgelegt. Dies ist in einer BV geregelt. Als Anhang an den Antrag für Mehrarbe
Mehrarbeit / Überstunden
ÄlterHat der Betriebsrat bei angefallenen Überstunden / Mehrarbeit ein Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlung? Fallbeispiel: Normalerweise werden Überstunden / Mehrarbeit vom Arbeitgeber (Vorgesetztem) im
Mehrarbeit/Überarbeit von schwerbehinderten TZ-Beschäftigten?
ÄlterHabe eine Frage zur Mehrarbeit/Überarbeit von teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten. ich habe hier drei Kommentare liegen, die den § 124 SGB IX so auslegen, dass trotz der "BAG-Definition" von Mehr