Erstellt am 17.02.2011 um 10:15 Uhr von Tanzbär
Ich wüsste keine, das ist eine unternehmerische Entscheidung.
Um den Mitarbeiter muss man trotzdem kämpfen, aber um die Auslagerung kommt ihr nicht drumherum.
Erstellt am 17.02.2011 um 10:36 Uhr von VJSTiger
Hallo Tanzbär,
danke für die Info!
Damit bestätigst Du, was wir schon vermutet haben...
Erstellt am 17.02.2011 um 11:18 Uhr von paula
Vielleicht hilft ja §§ 111, 112 BetrVG um hier etwas abzufedern. Habt ihr für die Lohnabrechnungssoftware eine BV? Vielleicht gibt die Euch Futter für den Kampf.
Gibt es denn zwischen den Gesellschaften eine vertragliche Absprache zur Auftragsdatenverarbeitung? Die würde ich mir mal zeigen lassen und prüfen
Erstellt am 18.02.2011 um 12:54 Uhr von VJSTiger
Hallo Paula,
eine BV haben wir nicht...
Auftragsdatenverarbeitung,... da müßte ich mal schauen!
Danke
Erstellt am 18.02.2011 um 13:59 Uhr von paula
keine BV? Dann wird es aber Zeit! § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Ansatzpunkt!
Du kannst damit nicht die Verlagerung verhindern aber Druck aufbauen