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Mitbestimmungsrecht - hinsichtlich der Öffnungszeiten der Lohnbuchhaltung?

G
georg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. Gibt es ein MBR des BR hinsichtlich der Öffnungszeiten der Lohnbuchhaltung? Kann hier jemand ein Mitbestimmungsrecht ableiten? Mitarbeiter mit einer Lohnreklamation konnteN bisher während der Geschäftszeiten die Lohnbuchhaltung aufsuchen. Nun hat der AG diese Zeiten auf 1 std. Vor- und 1 std Nachmittags begrenzt. Wir arbeiten im Schichtbetrieb und teile der Belegschaft haben somit keine Möglichkeit eventuelle Gehaltsreklamatinonen vorzubringen.

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Community-Antworten (9)

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ridgeback

05.02.2010 um 20:09 Uhr

Georg, verständlich ist es schon. Wenn den ganzen Tag über MA im Lohnbüro erscheinen und ihre probleme vortragen, wann sollen denn die Kollegen ihrer Arbeit nachkommen, für die sie bezahlt werden. Du willst doch auch pünktlich Dein Geld.

R
rainerw

05.02.2010 um 20:20 Uhr

Wenn man hier zu überpeniebel wäre könnte man hier schon ein Mitbestimmungsrecht erkennen, denn der AG greift hier in den Arbeitsablauf ein. Wie ridgeback aber schon schrieb, wann sollen die MA dort ihre eigentliche arbeit machen. Ich denke hier sollte man ganz einfach das Gespräch mit dem AG suchen, das man hier bei der Uhrzeit nach möglichkeit nicht mit der Stoppuhr daneben steht und auch mal 5 gerade sein lässt.

E
Erwin

05.02.2010 um 20:26 Uhr

@all

der BR sollte mit dem AG reden und verhandeln, dass alle AN, also alle Schichten eine Möglichkeit haben das Lohnbüro aufsuchen zu können, also ggf. noch ein 3. Zeitfenster.

Die AN könnten hier auch den BR gem. §§ 84,85 beautragen

N
nicoline

05.02.2010 um 21:09 Uhr

@all Mitarbeiter mit einer Lohnreklamation konnteN bisher während der Geschäftszeiten die Lohnbuchhaltung aufsuchen. Wenn dieses dauernd notwendig ist, würde ich mir als BR mal heftige Gedanken über die Ursachen machen und zunächst mal darüber mit dem AG reden. Wenn die Ursache behoben wird, erübrigen sich vielleicht Verhandlungen über Öffnungszeiten der Lohnbuchhaltung!

K
Kriegsrat

05.02.2010 um 21:30 Uhr

wie wäre es denn damit

§ 82 BetrVG absatz 2 der arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die berechnung des arbeitsentgelts erläutert wird

wenn der AG dies nun durch "öffnungzeiten" der lohnbuchhaltung beschränken will wäre dies doch vielleicht eine frage der ordnung im betrieb und deshalb nach § 87 ,1, 1 mitbestimmungspflichtig

könnte man dies so sehen ?

N
nicoline

05.02.2010 um 21:34 Uhr

kriegsrat könnte man dies so sehen ? ich glaube, das könnte man kriegslistig so sehen!

R
ridgeback

06.02.2010 um 01:15 Uhr

kriegsrat, Du hast diesbezüglich recht. In einem2 Schicht- System , wären die zeiten einhaltbar . Das MBR würde doch nur inhaltlich auf die Zeiten greifen.

K
Kriegsrat

06.02.2010 um 01:23 Uhr

ridgeback

hähh ? muß man den promillefilter einschalten, um das zu verstehen ?

kölner bietet auch suchtseminare an...nur als tippppppppp

P
paula

06.02.2010 um 03:13 Uhr

@kriegsrat

Deine kriegslistige Sichtweise ist aber auch nicht ganz ohne Alkohol zu verstehen ;-)

Ein MBR sehe ich aus § 82 BetrVG abgeleitet nicht. das Gesetz sagt ja nicht wer die Berechnung erklärt. Das kann der AG ja gestalten. Außerdem sagt das Gesetz nicht dass es sofort erfolgen muss.

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