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"Degradierung" des Betriebsratsvorsitzenden - Kann man durch Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung dieses Auslagern verhindern?

H
Hupfendudel
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen :-)

Ich bin BRV eines erst seit einem halben Jahr im Amt befindlichen BR. Unser ArbGeb macht uns das Leben nicht besonders leicht. Nach einer einstweiligen Verfügung und weiteren Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht wird er nun persönlich.

Arbeitsvertraglich bin ich Alleinbuchhalter. Unlängst wurde mir offeriert, daß mit dem Jahreswechsel die EDV-Buchführung extern in einem Steuerbüro vorgenommen wird. Ich selbst soll nur noch Vorkontieren, d. h. die Buchungskonten auf die Eingangsrechnungen schreiben und die Belege einscannen. Die Eingabe in das Buchführungsprogramm wird dann im Steuerbüro vorgenommen. Als besonderes Schmankerl will man mir für den Verlust des Tätigkeitsfeldes den Aufbau einer "Lagerbuchhaltung" anbieten. Ich selbst bin geprüfter Bilanzbuchhalter. Als solcher bewege ich mich in der Bilanz - und nicht im Lager...

Aus Gesprächen mit der GL weiß ich, daß die Damen und Herren befürchten, daß ich als BRV zu viel Einblick in die Zahlen bekomme. Daß das Quatsch ist und der BR nicht der "Feind" der Geschäftsführung ist MIR klar, nicht aber unserer Gutsherrschaft.

Meine Frage an das Forum: Mein Bauchgefühl sagt mir, daß hier in mehrerlei Hinsicht Mitbestimmung erforderlich ist. Zum einen liegt beim Arbeitnehmer (hier also bei mir) durch den Wegfall von Tätigkeitsbereichen und dem Hinzukommen neuer Aufgaben eine Versetzung vor, die mitbestimmungspflichtig ist. Zum anderen wäre zu überprüfen, ob durch das Auslagern der buchhalterischen Tätigkeit kollektivrechtlich eine (Teil)Stelle verloren geht.

Ich kann leider nicht beweisen, daß es sich hier augenscheinlich um eine persönliche Maßnahme gegen mich handelt (Stichwort: Benachteiligung). Bei jährlich 5000 Eingangsrechnungen (das sind reichlich 400 im Monat) gehört eine Finanzbuchführung allerdings ins Haus - und nicht nach extern. Überlegt hierzu bitte mal, wie das in Eueren Unternehmungen ist.

Kann man - z. B. durch Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung - dieses Auslagern verhindern? (Mir geht es nicht vordergründig um mich, ich habe ein dickes Fell :-) Für andere Kollegen würde ich das genauso zu verhindern versuchen.)

Liebe Grüße Hupfendudel

20.67806

Community-Antworten (6)

B
Böckelberger

24.11.2007 um 16:02 Uhr

Hallo Hupfendudel, (cooler Name!!) natürlich ist dies als Versetzung im Sine des § 99 BetrVG zusehen. Da sich dein Arbeits- Aufgabengebiet im erheblichen Umfang ändert. (Achtung: Denke bitte daran, dass du einem evtl. Beschluss zu deiner Versetzung nicht mit abstimmen und beraten darfst) Eine Zustimmungsverweigerung zur Versetzung ist nur aus den Verweigerungsgründen des bereitst erwähnten § 99 Abs.2 BetrVG möglich. LEIDER wissen wir alle wie es läuft, aber..... Da die Auslagerung auch Auswirkungen auf Arbeitnehmer hat, besteht zwar die Möglichkeit den / der Versetzung zu widersprechen. Aber ma kann, nach meiner Meinung und Erfahrung, davon ausgehen das sich die Arbeitsgerichte der Meinung des Arbeitgebrs anschließen werden. Da die Auslagerung eine unternehmerische Entscheidung ist. Wenn er zum Beispiel den ganzen Laden verkaufen will, kann er dies ja letztendlich auch tun!

mfg Böckelberger

P
pirat

24.11.2007 um 16:39 Uhr

@Hupfendudel, ich kann mich @1 nur anschließen.

.....befürchten, daß ich als BRV zu viel Einblick in die Zahlen bekomme....welche Zahlen wollen sie dir als BRV denn vorenthalten, auf die du eh ein Anrecht hast?

E
enes

28.11.2007 um 02:22 Uhr

Wieviele MA habt ihr den in dieser Abteilung kommt ewentuell auch § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan in frage ??

K
Kölner

28.11.2007 um 09:53 Uhr

@Hupfendudel Das Outsourcing ist die eine Sache, die originäre Weiterbeschäftigung eine andere. Grundsätzlich hat der AG hier eine unternehmerische Entscheidung getroffen: Er will, dass ein Steuerbüro kontiert. Das kann sogar Sinn machen. Den Part den Du dabei spielen musst, ist eine andere Sache: Der AG sollte Dich nicht einfach diese neue Arbeitsaufgabe zuweisen, sondern den BR über § 99 BetrVG und ggf. auch über § 102 BetrVG anhören.

Eine persönliche Einschätzung:

  • Du wirst Dich mit der neuen Aufgabe vertraut machen müssen, bei gleichem Gehalt.
  • Du entscheidest, ob Du damit leben kannst oder Konsequenzen ziehen musst
  • eine Benachteiligung sehe ich objektiv nicht
H
Hupfendudel

28.11.2007 um 19:48 Uhr

@Kölner: Nein, er will eben gerade nicht, daß ein Steuerbüro kontiert. Das Vorkontieren mache weiterhin ich. Das Einbuchen, das laufende Abstimmen der Buchhaltungskonten, die Buchungen aufgrund von Buchungsbelegen (also nicht Ein- und Ausgangsrechungen und Kassenbelegen) und all die schönen Dinge, die das Bilanzbuchhalterherz hüpfen lassen, all das bleibt verwehrt. Und natürlich der ständige Einblick in Bilanz und GuV.

Ich habe jetzt Zeit ohne Ende. Das, was von meiner eigentlichen Tätigkeit noch übrig geblieben ist, ist in zwei Stunden erledigt. Somit habe ich die BRV-Tätigkeit gleich mal auf sechs Stunden hochgefahren. So hat sich das mein lieber ArbGeb nicht gedacht...

Ob ich damit leben kann, daß mein Fachwissen nicht wertgeschätzt wird - das ist eine sehr schwierige Frage. Wenn man ein ernsthafter Buchhalter ist, mit Leib und Seele, dann tut einem das schon weh. Auch ist es nicht ungefährlich, nicht ständig im Stoff zu stehen. Z. B. ändert sich im nächsten Jahr nahezu das gesamte KStG. Wenn man hier einmal den Anschluß verpaßt, wird es schwierig. Zunächst habe ich mal ein Zwischenzeugnis angefordert - und muß in den bevorstehenden dunklen Abenden mal ganz tief in mich hineinhorchen...

Da es ja nicht vordergründig um mich geht, hier mal das, was das BR-Gremium ohne mich beschlossen hat: ArbGeb darauf hingewiesen, daß es sich um eine Versetzung handelt (was übrigens bestritten wird). Erklärt, daß die Versetzung unwirksam ist, weil der BR nicht im Vorfeld um Zustimmung gebeten wurde. Fristsetzung auf Rücknahme der ungenehmigten personellen Einzelmaßnahme bis 30.11. 12 Uhr, ansonsten ohne weitere Ankündigung Eröffnung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens.

Liebe Grüße Hupfendudel

K
Kölner

28.11.2007 um 20:16 Uhr

@Hupfendudel Entschuldige, dass ich Deine Kontierung bereits dem Steuerbüro zugeschlagen habe. Ich kenne mich da nicht so aus. ;-)

Ich bin mal gespannt, inwiefern der BR mit seiner Ankündigung, ein § 101 BetrVG-Verfahren einzuleiten, auch in Deinem Sinne "Erfolg" haben wird!

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