W.A.F. LogoSeminare

JAV-Tätigkeit

A
Azubine
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben in unserem Betrieb einen JAV-Vorsitzenden und einen JAV-Stellvertreter. Da der Draht zum JAV-Stellvertreter einfach besser ist, da er auch noch ein Azubi ist, wenden wir uns mit unseren Anliegen meistens an den Vertreter. Dieser gibt uns allerdings immer die Auskunft, dass er unser Anliegen gern an der JAV-Vorsitzenden weitergibt, er selber aber nicht tätig werden darf, da er nur Vertreter ist. Er darf erst handeln, wenn der Vorsitzende z.B. krank oder außer Haus ist. Stimmt das, dass der Stellvertreter, solange der Vorsitzende anwesend ist, bei normalen Anliegen (nichts schwerwiegendes) nichts unernehmen darf?

1.11001

Community-Antworten (1)

G
ganther

15.02.2011 um 18:31 Uhr

wenn die JAV aus einem regelmäßigen Mitglied bestehen sollte wäre die Aussage völlig richtig

Ihre Antwort