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verdiente Abfindung?

N
Nordmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Das Thema Abfindung wird ja immer ganz groß geschrieben.... Wir haben folgendes Problem in der Firma. Unser Kollege A arbeitet seit ca. 8 Jahren in der Firma mit rund 80 anderen Mitarbeitern. In der Vergangenheit bzw. bei Betriebsbedingten Kündigungen wurden an die jeweiligen betroffenen Mitarbeiter Abfindungen gezahlt. Nun ist es aber beim Kollegen A so das er nach mehrmaligen Streit mit der GL sich neue Arbeit suchen will. Frage : Steht dem Kollegen A eine Abfindung zu wenn er selber Kündigen tut? Steht ihm überhaupt etwas zu? Wie sieht es aus beim Aufhebungsvertrag? Wir als BR sind der Meihnung das er nur Ansspruch hat wenn er Gekündigt wird, da ja auch in der Vergangenheit " Gezahlt " worden ist.

Wir bedanken uns beim BR Forum! Nordmann

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Community-Antworten (7)

W
wahlvst

15.02.2011 um 15:29 Uhr

Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch. Einfach mal den Begriff "Abfindung" googlen und lesen und lernen. ;-)

M
Matze

15.02.2011 um 16:30 Uhr

Genannt seien hier noch §§ 9,10 KSchG. Hiernach besteht bei Auflösung des Arbeitsvertrags infolge ungerechtfertigter Kündigung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung, die vom Gericht festgesetzt wird. Es gibt aber auch Entgeltzahlungen des Arbeitgebers bei Aufhebungsverträgen oder vom AN tolerierten Kündigungen, die "goldener Handschlag" bzw. "Abfindung" genannt werden. Dies sind aber zwischen AG und AN frei ausgehandelte Zahlungen und haben nichts mit der gesetzlich geregelten Abfindung zu tun. Mit kollegialen Grüßen

G
ganther

15.02.2011 um 18:36 Uhr

@Matze

was hat 9,10 KSchG bitte mit diesem Fall zu tun?

I
Immie

15.02.2011 um 18:57 Uhr

Wenn er sich noch ein paar mal mit dem Geschäftsleiter streitet, kann er ja mal anfragen was es dem Geschäftsleiter wert ist wenn er geht.

A
alterBrummbär

15.02.2011 um 19:20 Uhr

ganther, was hat 9,10 KSchG bitte mit diesem Fall zu tun? ein wenig schon, denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers stellt die in § 1 Abs. 2 KSchG genannte Höhe einen fairen und angemessenen Kompromiss der widerstreitenden Interessen der Parteien dar und entspricht dem durchschnittlichen Abfindungsbetrag, den die Arbeitsgerichte bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den §§ 9, 10 KSchG zu Grunde legen und an dem sich auch gerichtliche und außergerichtliche Abfindungsvergleiche orientieren.

P
paula

16.02.2011 um 10:41 Uhr

@Brummbär

sehe es wie ganther.

Hier will aber der AN kündigen. Da kann er mal nett anfragen aber als AG würde ich da keinen Cent zahlen. Warum auch? Die genannten §§ grteifen nämlich hier nicht

A
alterBrummbär

16.02.2011 um 11:07 Uhr

paula, ;-)) schon klar. In dem Fall würde ich als AG auch nur schmunzeln.

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