Erstellt am 14.02.2011 um 10:10 Uhr von Südmann
§ 87 BetrVG Abs.1 Punkt 6
Erstellt am 14.02.2011 um 10:26 Uhr von ratschlag
das war auch mein Gedanke, allerdings stolpert er über den Begriff technische Anlage.
Erstellt am 14.02.2011 um 10:42 Uhr von Südmann
was sollte eine Telefonanlage anderes sein als eine technische Einrichtung ?
auch wenn die Agents angeblich nicht direkt angewählt werden sollten, wird ein Gespräch personenbezogen ausgewertet, was ja nur unter Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung bewerkstelligt werden kann
Erstellt am 14.02.2011 um 14:10 Uhr von Ulrik
Vielleicht könnten wir zuvor mal den Begriff Mystery Call verdeutlichen.
Wir sind auch ein Call Center, reiner Outbound als Dienstleister.
Ein Mystery Call ist ein Gespräch, bei dem der Agent keinen reellen Kunden dran hat, sondern einen Tester des Auftraggebers.
Dieser bewertet dann denn Mitarbeiter, bzw. die Qualität des Gespräches.
Die Anlage hat keinen Einfluss darauf, da diese "Kunden" nicht bekannt sind. Die Leistungs-/Verhaltenskontrolle wird daher m.E. nicht über die Telefonanlage gesteuert.
Wie ist das bei euch?
Erstellt am 14.02.2011 um 16:20 Uhr von Südmann
die Basis des ganzen ist doch aber eine - technische Einrichtung - Telefonanlage
daher mitbestimmungspflichtig, in Bezug auf Einführung (ok, gegessen) und Anwendung
(und das ist der Punkt)
Erstellt am 14.02.2011 um 16:41 Uhr von Ulrik
Das würde bedeuten, das bei einem Fuhrunternehmen, welches via GPS Auswertungen vornehmen kann, auch die Einführung der Fahrzeuge bereits der Mitbestimmung gem. 87/6 unterläge. Denn die Basis, das mittels GPS kontrolliert werden kann, ist das Fahrzeug.
Oder anders, was wenn die AN nicht über eine automatische Telefonanlage, sondern über händische Listen und ein normales "Wählscheibentelefon" an die Kunden herantreten. Die Testkunden sind versteckt in der Liste. Dann wäre ja schon die Einführung eines Telefons ebenfalls mitbestimmungspflichtig.
Das kontrollierende Instrument ist IMHO eben nicht die Telefonanlage, sondern der Testkunde am anderen Ende (so wie das GPS-System kontrolliert, nicht das Fahrzeug). Auf diesen Testkunde hat die Telefonanlage keinen Einfluss, es werden in der Anlage auch keine Daten ausgewertet, das passiert auf dem Zettel des Testkunden.
Erstellt am 14.02.2011 um 16:57 Uhr von Petrus
Ich würde es ähnlich einordnen, wie den anonymen Testkauf in einem Laden. Und der ist bekanntlich nicht mitbestimmungspflichtig. Was anderes würde wieder gelten, wenn der Anrufer mitschneidet...
Erstellt am 14.02.2011 um 17:23 Uhr von sanifair
Südmann
Ist das eine Fantasieerzählung oder dein ernst?
Sehe es eher wie Petrus. Falls die Gespräche nach einheitlichen grundsätzen bewertet werden könnte man ein MBR über die beurteilungsgrundsätze herleiten