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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

mystery calls zustimmungspflichtig?

R
Ratschlag
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Callcenter werden mystery calls durchgeführt. Ein Br-Mitglied meint dieses wäre nicht zustimmungspflichtig. Die Agents werden nicht direkt angewählt. Die Auswertung des Gesprächs ist jedoch personenezogen.

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Community-Antworten (8)

S
Südmann

14.02.2011 um 11:10 Uhr

§ 87 BetrVG Abs.1 Punkt 6

R
Ratschlag

14.02.2011 um 11:26 Uhr

das war auch mein Gedanke, allerdings stolpert er über den Begriff technische Anlage.

S
Südmann

14.02.2011 um 11:42 Uhr

was sollte eine Telefonanlage anderes sein als eine technische Einrichtung ? auch wenn die Agents angeblich nicht direkt angewählt werden sollten, wird ein Gespräch personenbezogen ausgewertet, was ja nur unter Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung bewerkstelligt werden kann

U
Ulrik

14.02.2011 um 15:10 Uhr

Vielleicht könnten wir zuvor mal den Begriff Mystery Call verdeutlichen.

Wir sind auch ein Call Center, reiner Outbound als Dienstleister. Ein Mystery Call ist ein Gespräch, bei dem der Agent keinen reellen Kunden dran hat, sondern einen Tester des Auftraggebers. Dieser bewertet dann denn Mitarbeiter, bzw. die Qualität des Gespräches.

Die Anlage hat keinen Einfluss darauf, da diese "Kunden" nicht bekannt sind. Die Leistungs-/Verhaltenskontrolle wird daher m.E. nicht über die Telefonanlage gesteuert.

Wie ist das bei euch?

S
Südmann

14.02.2011 um 17:20 Uhr

die Basis des ganzen ist doch aber eine - technische Einrichtung - Telefonanlage

daher mitbestimmungspflichtig, in Bezug auf Einführung (ok, gegessen) und Anwendung (und das ist der Punkt)

U
Ulrik

14.02.2011 um 17:41 Uhr

Das würde bedeuten, das bei einem Fuhrunternehmen, welches via GPS Auswertungen vornehmen kann, auch die Einführung der Fahrzeuge bereits der Mitbestimmung gem. 87/6 unterläge. Denn die Basis, das mittels GPS kontrolliert werden kann, ist das Fahrzeug.

Oder anders, was wenn die AN nicht über eine automatische Telefonanlage, sondern über händische Listen und ein normales "Wählscheibentelefon" an die Kunden herantreten. Die Testkunden sind versteckt in der Liste. Dann wäre ja schon die Einführung eines Telefons ebenfalls mitbestimmungspflichtig. Das kontrollierende Instrument ist IMHO eben nicht die Telefonanlage, sondern der Testkunde am anderen Ende (so wie das GPS-System kontrolliert, nicht das Fahrzeug). Auf diesen Testkunde hat die Telefonanlage keinen Einfluss, es werden in der Anlage auch keine Daten ausgewertet, das passiert auf dem Zettel des Testkunden.

P
Petrus

14.02.2011 um 17:57 Uhr

Ich würde es ähnlich einordnen, wie den anonymen Testkauf in einem Laden. Und der ist bekanntlich nicht mitbestimmungspflichtig. Was anderes würde wieder gelten, wenn der Anrufer mitschneidet...

S
sanifair

14.02.2011 um 18:23 Uhr

Südmann

Ist das eine Fantasieerzählung oder dein ernst?

Sehe es eher wie Petrus. Falls die Gespräche nach einheitlichen grundsätzen bewertet werden könnte man ein MBR über die beurteilungsgrundsätze herleiten

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