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mystery shopping/calling

R
Ratschlag
Nov 2016 bearbeitet

Gibt es eine Gesetz, die Azubis davor schützt über mystery shopping/calling personenbezogen getestet zu werden?

Ich weiß natürlich, dass dies generell vom BR genehmigt werden muss. Ich möchte nur wissen ob es darüber hinaus noch eine Möglichkeit gibt dies abzublocken.

2.242013

Community-Antworten (13)

S
sanifair

19.07.2012 um 14:10 Uhr

warum muss dies vom BR überhaupt genehmigt werden? BAG 1 ABR 22/99?

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Ratschlag

19.07.2012 um 14:50 Uhr

@sanifair: Der Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig, da es sich um eine personenbezogene Auswertung handelt.

S
sanifair

19.07.2012 um 15:51 Uhr

da ist so ja erst mal Quatsch! Das MBR kommt nur zum tragen, wenn dies elektronisch erfolgt! Und dann regelst Du dieses Auswertungstool und nicht unbedingt den Anwendungsfall

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Ratschlag

19.07.2012 um 18:29 Uhr

§94 Beurteilungsgrundsätze: mystery shopping/calling ist mitbestimmungspflichtig, wenn Leistung und Verhalten des AN bewertet wird.

P
Petrus

19.07.2012 um 18:41 Uhr

@Ratschlag: Ein Ratschlag an Dich: Lies einfach das von Sanifair genannte Urteil.

B
Betriebsrätin

19.07.2012 um 18:57 Uhr

sanifair

Also, man kann bei Deinen Beiträgen hier heute insgesammt nur den Kopf schüttel.

Denn Du ließt offenbar selbst von Dir eingestellte Urteile nicht. Denn sonst hättest Du aus dem von Dir eingestellen Urteil herausgelesen, dass das BAG nur die MB verneit hat, weil eben keine Personenbezogene Test/Auswertungen getroffen wurden.

Dann weiter auch der Überschrift der Frage von Ratschlag ...personenbezogen getestet zu....

Das mit dem elektronisch erfolgt von Dir ist auch Quatsch. Denn dass ist ein Thema des Verhaltens und Leistungskontrolle aus § 87, wenn also der AG elekronische Mittel einsetzt. Nicht wenn er eine Fremdfirma mit der Durchführung solcher Test beauftragt.

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Ratschlag

19.07.2012 um 19:05 Uhr

@petrus ich hab das Urteil gelesen. Deshalb habe ich auch darauf aufmerksam gemacht, dass in unserem Fall es um personenbezogene Daten geht. Und hier das viel zitierte urteil: Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs 1 Nr 1 oder Nr 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

BAG, Beschluss vom 18. 4. 2000 - 1 ABR 22/99 (Lexetius.com/2000,4332 [2002/5/4074])

Nur geht hier leider die Diskussion an meinem Thema Azubi und Mystery shopping/calling vorbei.

P
Petrus

19.07.2012 um 19:17 Uhr

@betriebsrätin Die Rechtsprechung ist aber leider trotzdem der Meinung, dass auch personenbezogene Testkäufe mitbestimmungsfrei sind. Weiter Urteile z.B. LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 2 TaBV 21/04 BAG vom 13.03.2001, Az. 1 ABR 34/00 LAG Nürnberg vom 10.10.2006, Az. 6 TaBV 16/06

Weiteres bei Tante Google

H
Hoppel

19.07.2012 um 19:53 Uhr

@ Ratschlag

Mystery shopping/calling muss grundsätzlich nicht vom BR genehmigt werden, wenn die Ergebnisse nicht auf Einzelpersonen oder eine abgrenzbare Gruppe AN zurückgeführt werden können.

Da frage ich mich, wie das in der Praxis bezogen auf Azubis funktionieren soll.

Kommt dann ein Testkäufer und gibt an, dass er nur von einem Azubi beraten werden will? Oder sind Eure Azubis eindeutig und offensichtlich als solche gekennzeichnet und nur auf diese steuert der Testeinkäufer zu?

Soll sich ein Testanrufer nur dann beraten lassen, wenn er mit einem Azubi verbunden wird?

G
gironimo

19.07.2012 um 21:37 Uhr

hin oder her - ich weiß nicht welche Systematik hier im Detail tatsächlich abläuft. Aber selbst wenn der Einsatz solcher Tests mitbestimmungsfrei wäre, stellt sich im Nachgang die Frage der Beurteilungsgrundsätze, wie die Testergebnisse nun im Bezug auf den Azubi im Betrieb zu werten sind. Und da kommt meiner Meinung nach § 94 BetrVG zum tragen.

G
ganther

20.07.2012 um 11:43 Uhr

@gironimo

Wenn der AG diese Test nach einem bestimmten Schema bewertet bin ich bei dir. Aber vielleicht gibt es ja eine individuelle Beurteilung jedes Einzelfalls ;) AG sind da kreativ....

P
Petrus

20.07.2012 um 14:34 Uhr

...und zwar so kreativ, dass die geisterkaufende Fremdfirma Fragebögen einsetzen darf, die MA individuell bewertet (und gegebenenfalls abgemahnt!) werden, ohne dass der BR etwas machen kann. Das Urteil vom LAG Mainz hatte ich ja schon aufgeführt.

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rkoch

20.07.2012 um 15:49 Uhr

Aber noch einmal zurück zu Ratschlags eigentlicher Frage:

Gibt es eine Gesetz, die Azubis davor schützt über mystery shopping/calling personenbezogen getestet zu werden?

Unabhängig von der Frage, ob der BR in der MB bei solchen Sachen ist, läßt sich IMHO diese Frage beantworten:

Nein.

Für Azubis gelten im Grunde zusätzlich einzig zwei relevante Gesetze: Das BBiG und das JArbSchG. Abgesehen davon, dass es zu Testkäufen überhaupt keinen unmittelbar relevanten Gesetzestext gibt, sondern bestenfalls indirekte Regeln, ergibt sich aus beiden Gesetzen IMHO nichts, was dazu noch etwas beitragen würde. Man könnte bestenfalls versuchen, aus einigen Teilen (wie z.B. dem Verbot einer "sittlichen und körperlichen Gefährdung") etwas relevantes zu konstruieren, aber das ist nicht spezifischer als das, worauf sich die Rechtsprechung zu der Sache an sich stützt.

Umgekehrt stellt sich die Frage, was der AG aus derartigen Sachen in Bezug auf Azubis machen will..... Die klassische Variante "Kündigung des AN" kommt für diese nicht in Frage, da Azubis ja eben Fehler machen dürfen, die AN nicht unterlaufen dürften. Insofern kann der AG bestenfalls Defizite in seiner eigenen Ausbildung feststellen.

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