Erstellt am 13.02.2011 um 18:44 Uhr von Kölner
@mulle
Das ehemalige Ersatzmitglied ist nicht mehr existent! Es hat u.a. auch den Wählerwillen mit Füssen getreten und damit kann es nicht mehr nachrücken.
Erstellt am 13.02.2011 um 19:20 Uhr von mulle
finde ich hierrüber irgendwo Gesetzestexte z.B. BetrVG ?
Erstellt am 13.02.2011 um 19:24 Uhr von Kölner
@mulle
Nicht direkt, aber Urteile und Logik in der Anwendung des BetrVG!
Erstellt am 13.02.2011 um 19:35 Uhr von Hannelore
Mit dem verzicht auf das Nachrücken hat es sein "ruhendes" Mandat welche aufgelebt wäre "niedergelegt" ist somit aus der Liste der "Gewählten; hier der gewählten EBRM" endgültig ausgeschieden. Es hat damit auch keine Schutzrechte mehr als BR.
Denn man kann nicht sagen ich tausche meinen Listenplatz mit einem anderen!
Erstellt am 13.02.2011 um 20:10 Uhr von Lotte
Hannelore,
aber es behält noch den nachwirkenden Kündigungsschutz, wenn es als EBRM mal zur Sitzung geladen wurde.
Erstellt am 14.02.2011 um 09:29 Uhr von rkoch
Moment:
mulle hat nichts von "auf das AMT verzichten" (zurücktreten) gesagt!
Zitat: "hat das 1. Ersatzmitglied auf seine 1. Position verzichtet und das 2. Ersatzmitglied vorgeschoben."
Sprich: Das EBRM hat willkürlich die Nachrückerfolge geändert, ist aber NICHT zurückgetreten.
DAS geht schlicht nicht! Der BRV hat bei der Ladung von Ersatzmitgliedern die Ladungsfolge zu beachten. Eine NACHTRÄGLICHE Änderung der Reihenfolge ist NICHT möglich. Was das EBRM am 1. Platz will oder nicht will ist UNERHEBLICH. Wenn der BRV dem "Ansinnen" des EBRM nachgekommen ist und deswegen das EBRM am zweiten Platz lädt, dann ist das eine FALSCHE EINLADUNG, die alle Beschlüsse unwirksam macht. Klassischer Fehler des BRV!
Einzige Variante: Das 1. EBRM erklärt nachdem er Vertretungsweise in den BR nachgerückt ist gegenüber dem BRV seine AMTSNIEDERLEGUNG. Dann ist er aber ganz raus und dann gilt das was die Kollegen gesagt haben. Solange das EBRM nicht AUSDRÜCKLICH sein Amt NIEDERLEGT, bleibt er EBRM und wird geladen wenn er (als 1. Nachrücker!) an der Reihe ist. Alles andere ist ein Fehler!
Natürlich gibt es noch die Option: Es wird geladen und KOMMT NICHT. Dann darf der BRV aber immer noch nicht das nächste EBRM einladen, sondern das geladenene EBRM begeht eine Pflichtverletzung. Macht er das mit Absicht und Öfters, kann der BR ein AMTSENTHEBUNGSVERFAHREN vor dem Arbeitsgericht anstrengen. Geht dieses durch wird das EBRM Kraft Beschluß des ArbG vom BR ausgeschlossen.