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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schulung des Wahlvorstandes

C
chrisNRW
Nov 2016 bearbeitet

hallo zusammen,

der alte BR hat beschlossen, dass der WAhlvorstand zum Thema Betriebsratwahl geschult werden soll. Können wir diese Schulung mit § 37 (6) BEtrVG begründen oder welcher § ist da der richtige? § 37 (6) betrifft ja eigentlich BR Mitglieder.

Wäre super nett wenn mir jemand einen Tipp geben kann.

Vielen Dank

1.52303

Community-Antworten (3)

D
DocPille

11.02.2011 um 09:26 Uhr

Hi, Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Frage, wann eine Schulung notwendig und angemessen ist, ist grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab zu beurteilen, wie die Frage, wann eine Schulung für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 erforderlich ist; nämlich dann, wenn das Mitglied über bestimmtes Wissen noch nicht verfügt, das es aber benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Bei Mitgliedern des Wahlvorstands, die in Kürze eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen, ist dies meist zu bejahen.

W
wölfchen

11.02.2011 um 09:48 Uhr

. . . aber aufgepasst: nicht der BR beschließt die Schulung für den Wahlvorstand, sondern der Wahlvorstand selber! Es sein denn, alle Wahlvostandsmitglieder sind auch gleichzeitig BRM . . .

W
wahlvst

11.02.2011 um 11:59 Uhr

wölfchen

1+ - So ist es! :-)

Wenn also der BR beshcließt und der WV fährt kann der AG zu recht Probleme machen, da der Beschluss nicht vom WV gemachte wurde. Der BR kann auch nicht für BRm welche WV-Mitglieder sind dieses beschließen es muss IMMER der WV. Denn WV und Br sind zwei unabhänige Gremien.

Und der BR kann keine Beschlüsse für den WV fassen. Das wäre im Gegenteil als Versuch der unerlaubten Einflussnahme auf den WV/Wahl zu werten

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