Erstellt am 10.02.2011 um 12:48 Uhr von Ulrik
Ihr sucht euch einen Anwalt, macht einen Beschluss (dabei hilft euch ein guter Anwalt), und fertig.
Aber der AG muß es bezahlen, da führt kein Weg dran vorbei, denn der Anwalt will ja sein geld. Aber aufgrund des (hoffentlich ordentlichen) Beschlusses muß der AG zahlen, daher hilft ein Anwalt auch bei der ordentlichen Einladung und dem Beschluss.
Erstellt am 11.02.2011 um 09:49 Uhr von ganther
Ob der AG den Anwalt zahlen muss ist noch nicht sicher. Da irrt ulrik etwas ...
Was für eine Angelegenheit ist es denn? Soll der Anwalt als Sachverständige oder Berater tätig werden? Dann braucht der BR hierfür die Zustimmung des AG. Sollte der AG nicht zustimmen und anwaltlicher Sachverstand tatsachlich erforderlich sein (unser ArbG sieht das zB nur bei echt schwierigen Sachen) kann man die Zustimmung des AG auch vom ArbG ersetzen lassen
Sollte ein Gerichtsverfahren anstehen oder schon laufen hat ulrik mit seinem Hinweis recht
Erstellt am 11.02.2011 um 19:15 Uhr von nicoline
Anwalt,
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 40 BetrVG, c) Rechtsverfolgung
RN 24
Vom AG zu erstatten können auch Anwaltskosten sein, die anfallen, wenn ein Rechtsanwalt vom BR zur Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet wird (LAG Schleswig-Holstein 31. 3. 98, AiB 98, 472 mit Anm. Kossens; ähnlich GK-Weber, Rn. 32, der auch die Beratung im Vorfeld eines Beschlussverfahrens für erforderlich hält) oder wenn er mit der außergerichtlichen Vertretung des BR gegenüber der Firmenleitung mit dem Ziel beauftragt wird, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen (LAG Schleswig-Holstein 20. 7. 99, AiB 00, 162 mit Anm. Muratidis; BAG 15. 11. 00; EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; Fitting, Rn. 14, 31).