Erstellt am 14.10.2019 um 09:40 Uhr von samira
Euch bleibt nur ein weg. Den BRV abwählen und einen neuen BRV wählen.
Wenn Ihr diesen Punkt auf die Tagesordnung setzen lasst, wird er wahrscheinlich plötzlich diskutieren wollen.
Erstellt am 14.10.2019 um 09:57 Uhr von celestro
"Wenn Ihr diesen Punkt auf die Tagesordnung setzen lasst, wird er wahrscheinlich plötzlich diskutieren wollen."
eher nicht ... denn die wissen ja, dass Sie ihn nicht weg bekommen!
Erstellt am 14.10.2019 um 11:09 Uhr von paula
zu einem demokratischen Prozess gehört natürlich auch die Debatte. Aber das durchzusetzen wird Euch m.E. nicht gelingen, da nicht definiert werden kann, wann die Debatte notwendig ist und wann nicht. Der BRV leitet die Sitzung und kann daher das Wort erteilen und auch mal entziehen. Nach dem Gesetz kann das Gremium das intern durch Wahl und Abwahl lösen. Hilft Euch halt nicht. Jedes Unternehmen hat den BR den es verdient (alte Bauernregel)
Erstellt am 14.10.2019 um 11:19 Uhr von seehas
Das ist ein schönes Beispiel dafür, dass die Neigung zu demokratischen Verfahren in den modernen westlichen Gesellschaften allgemein nachlässt. Und wie im Moment an prominenten Beispielen zu sehen ist dem schwer beizukommen. Im Zweifelsfall hilft hier nur der Druck der öffentlichen Meinung. Das ist aber im Rahmen der BR Arbeit ein vermintes Gelände, weil im Zweifelsfall dadurch Interna an die Öffentlichkeit gelangen und eine solche Auseinandersetzung auch dem Betriebsfrieden nicht förderlich ist.
Ihr könnt die Kollegen im Betrieb über diese undemokratische Vorgehensweise informieren und darauf vertrauen, dass diese Fraktion das nächste mal keine so komfortable Mehrheit mehr erhält.
Erstellt am 14.10.2019 um 11:43 Uhr von Krambambuli
Mir scheint, die Frage wurde später erweitert....
Besucht doch mal das Seminar BR3 im BZO. Da geht's um effektives arbeiten im Betriebsrat.
Erstellt am 14.10.2019 um 11:43 Uhr von Kjarrigan
Der BRV leitet die Sitzung. Wenn er meine Wortmeldungen oder die von Kollegen aber immer abwürgen oder mir nicht das Wort erteilen würde, lasse ich dieses im Protokol vermerken. Passiert das öfter würde ich versuchen eine Amtsenthebungsverfahren (auch ohne Mehrheit) einzuleiten.
Selbst wenn das nicht durchgehen würde, glaube ich das der Richter ihm (BRv) schon den demokratischen Prozess der Debatte / Diskussion und Meinungsbildung verklickern würde.
Man kann ja auch mal einen Gewerkschaftssekretär einladen (das kann man auch mit der Minderheit, wenn da jemand in der Gewerkschaft ist), mal schauen wie der BRV sich da verhält.
Erstellt am 14.10.2019 um 13:04 Uhr von Challenger
Zitat wonder : Die Tagesordnungspunkte werden vorab in der Mehrheitsfraktion (wir hatten Listenwahl) besprochen und dort das Abstimmverhalten festgelegt.
Wie viele Mitglieder hat der BR ?
Wie genau sind die Mehrheitsverhältnissse ?
Erstellt am 14.10.2019 um 13:20 Uhr von wonder
Hier die gewünschten Ergänzungen:
Krambambuli: Die Frage wurde nicht erweitert sondern war von Anfang an wie oben dargestellt
Challenger: Der Betriebsrat besteht aus 9 Mitgliedern, davon 7 aus der Mehrheitsfraktion
Erstellt am 14.10.2019 um 14:51 Uhr von Challenger
Zitat wonder : Er verneint dies vehement, da es seiner Ansicht keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine Beratung vorschreiben.
Ich habe derzeit auch keine gesetzlichen Bestimmungen gefunden, die eine Beratung vor der Abstimmung expliziert vorschreiben. Andererseits kann ich mir nicht vorstellen, dass das Verhalten des BRV einer gerichtlichen Inhaltskontrolle ohne weiteres standhalten würde.
Zitat wonder : unser BRV lehnt regelmäßig Aussprachen, Diskussionen bzw. Beratungen zu Tagesordnungspunkten während der Betriebsratssitzungen ab.
Hierzu habe ich das gefunden :
Betriebsratssitzung - Einladung, Protokoll, Arbeitszeit
https://www.kluge-seminare.de › ... › Geschäftsführung des Betriebsrats
Inhalt
Das Sitzungsprotokoll muss mindestens den Wortlaut der in der Sitzung gefassten Beschlüsse und die Angabe des Stimmenverhältnisses enthalten, mit dem diese gefasst worden sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Es sollte außerdem alle gestellten Anträge und die wesentlichen Diskussionsinhalte enthalten. Wenn ein Betriebsratsmitglied etwas zu Protokoll erklären will, sind diese Erklärungen ebenfalls in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
.......................................
Dem Sitzungsprotokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden, in die sich jeder Sitzungsteilnehmer (nicht nur die Betriebsratsmitglieder) eigenhändig mit seiner Unterschrift eingetragen hat (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wenn eine Person nicht an der gesamten Betriebsratssitzung teilgenommen hat, muss auch der Zeitraum der Teilnahme in der Anwesenheitsliste festgehalten werden.
Erstellt am 14.10.2019 um 15:50 Uhr von Pjöööng
Dass das Demokratieverständnis in der Menschheit sehr unterschiedlich ausgeprägt ist, kann jeder feststellen der regelmäßig die Nachrichten verfolgt. Insofern ist es nicht verwunderlich wenn es auch der ein oder andere Erdogan/Trump/Orban zum BRV bringt. Diesen Menschen wird man das Demokrativerständnis auch nicht beibringen können.
Selbst wenn es gelänge diesen BRV dazu zu bringen dass er die TOPs formal beraten lässt, könnte dies darauf hinauslaufen dass er diese beiden BRM halt reden lässt und dann die Mehrheitsliste doch so abstimmt wie vorher besprochen.
Erstellt am 15.10.2019 um 09:10 Uhr von nicoline
Ich würde aus so einem BR austreten und im gesamten Betrieb kommunizieren warum und das immer wieder und sehr intensiv. Vielleicht finden sich dann für die nächste Wahl genügend Beschäftigte, die sich für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, damit sich die Mehrheitsverhältnisse im BR ändern. Was soll man in einem BR, in dem man rein gar nichts bewegen kann....
Erstellt am 15.10.2019 um 13:20 Uhr von Challenger
Zitat nicoline :
Ich würde aus so einem BR austreten und im gesamten Betrieb kommunizieren warum und das immer wieder und sehr intensiv.
Das halte ich für gefährlich. Mit einem Rücktritt erlischt nämlich der besondere Kündigungsschutz, der Betriebsratsmitgliedern zusteht. Der nachwirkende besondere Kündigungsschutz über den Zeitraum von einem Jahr bleibt zwar bestehen. Für eine außerordentlichen Kündigung benötigt der Arbeitgeber jedoch nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats.
Allerdings ist eine ordentliche Kündigung des ehemaligen BRM während dieser Zeit nach wie vor ausgeschlossen.
Erstellt am 15.10.2019 um 13:35 Uhr von Pjöööng
Challenger, es gibt auch Menschen die nicht vorrangig wegen des Kündigungsschutzes im BR sind.
Erstellt am 15.10.2019 um 15:53 Uhr von wonder
Hallo zusammen,
zunächst einmal vielen Dank für die vielen Antworten. Sie haben das Bild, das ich mir von der ganzen Situation gemacht habe, sehr gut abgerundet. Leider konnte mir niemand ein hieb- und stichfestes Zitat eines Gesetzestextes oder eines Gerichtsurteils zu diesem Thema nennen. Aber die Diskussion hat mir zumindest gezeigt, dass ich mit meiner Meinung nicht alleine bin.
Natürlich denkt man in dieser Situation schon einmal über einen Rücktritt nach. Und dabei spielt auch das Thema Kündigungsschutz durchaus eine Rolle. Mehr noch sehe ich aber die Verpflichtung gegenüber den Kollegen, die mich gewählt haben und die bei einem Rücktritt keinen Ansprechpartner mehr hätten. Und es gibt auch immer noch den Ansatz: Jetzt erst recht! Wie lange so eine Situation nervlich durchzuhalten ist, wird man sehen.
Noch einmal: Vielen Dank
Erstellt am 15.10.2019 um 16:54 Uhr von Pjöööng
Zumindest darf der BR auch ohne vorherige Debatte Beschlüsse fassen:
"Der Betriebsrat musste die Zustimmungsverweigerungsgründe vor seiner Beschlussfassung auch nicht gesondert erörtern, weil eine vorherige Beratung im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist und im Ermessen der Betriebsratsmitglieder steht. (BAG Beschluss vom 30.9.2014, 1 ABR 32/13)"
Ob allerdings Eure Mehrheitsentscheidung, keine Debatte in der Sitzung zu führen das Ermessen der Betriebsratsmitglieder wiedergibt, da habe ich meine Zweifel. Evtl. könnte man hier etwas finden: LAG Köln, 25.11.1998 - 2 TaBV 38/98