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Mißachtung §87 - Teil 2

K
kyinsel
Jan 2018 bearbeitet

Um meine Frage, die ich früher am Abend gestellt habe (Mißachtung §87) zu konkretisieren: Es handelt sich um eine "Zwangsumsiedlung", weil der AG der Meinung ist, diesen Wohnraum für Patienten umbauen zu müssen, da sich das Hauptgebäude durch Wasserschäden in einer längeren Bauphase befindet. Die Maßnahme soll innerhalb einer Woche durchgeführt werden (von Bekanntgabe bis Umzug). Ein Bewohner befindet sich zur Zeit noch im Urlaub, und kommt erst Freitag wieder. Dienstag sol der Umbau starten.

Erster Beitrag: Hallo Der Arbeitgeber hat in einem akuten Fall unsere Mitbestimmungsrehcte nach §87, 1 Satz 9 mißachtet. Der BR hat sofort nach Bekanntwerden einer Maßnahme des AG Widerspruch eingelegt, obwohl der AG den BR noch nicht informiert hatte. Eigentlich hätte der AG die Einigungsstelle anrufen müssen, was er nicht getan hat. Die Maßnahme findet auf jeden Fall statt, auch ohne Einwilligung des BR. Können wir jetzt an dieser Stelle selbst die Einigungsstelle anrufen, oder müssen wir direkt über das Arbeitsgericht? Vielleicht gibt es andere Möglichkeiten? Hilfe wäre toll!!!

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

09.02.2011 um 23:53 Uhr

@kyinsel Das ist m.E. mitbestimmungsfrei...

S
Südmann

10.02.2011 um 00:24 Uhr

sehe ich jetzt nicht so klar

eine Einigungsstelle wäre m.M.n. nicht "offensichtlich unzuständig"

also auch ein Anspruch auf einstweilige Verfügung, die Maßnahme zu unterlassen

unabhängig davon , daß bei den bisherigen "Bewohnern" entsprechende vertragliche Vereinbarungen existieren, die ihr Recht auf Nutzung dieses Wohnraums vereinbaren (z.b. gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten bei Mietverträgen)

bei nur mündlicher Vereinbarung ist sowieso ein unbefristeter Mietvertrag zustandegekommen

wäre dann aber eine individualrechtliche Sache

P
pfeilenbogen

10.02.2011 um 11:07 Uhr

"Zwangsumsiedlung" ist Kündigung eines bestehenden Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrages, beides lt. DKK § 87 233 ff mitbestimmungspflichtig. Weiter wäre hier aber zusätzlich das "normale" Mietrecht zu beachten.

Rn 233 Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Zuweisung von Wohnräumen (Mustervereinbarung bei DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 48). Hierunter ist die Benennung des Begünstigten in jedem Einzelfall zu verstehen (vgl. GK-Wiese, Rn. 779; Richardi, Rn. 701 f.).

Rn 235 Hat der AG den BR nicht beteiligt und dennoch einem AN Wohnräume zugewiesen bzw. mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen, sind diese Maßnahmen unwirksam (Fitting, Rn. 393; GL, Rn. 209a; WW, Rn. 66; a. A. ErfK-Kania, Rn. 89; GK-Wiese, Rn. 781; Richardi, Rn. 724, jeweils m. w. N.). Andernfalls würde das Mitbestimmungsrecht ausgehöhlt werden. Eine vorläufige Zuweisung kommt nicht in Betracht (vgl. Rn. 21 f.). Bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts kann der BR vom AG verlangen, dass dieser alles unternimmt, damit der vermietete Wohnraum wieder geräumt wird. Dem betroffenen AN, der die bereits bezogene Wohnung wieder räumen muss, weil der AG das Mitbestimmungsrecht missachtet hat, steht die Möglichkeit offen, gegen den AG Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Rn 236 So wie bei der Zuweisung besteht das Mitbestimmungsrecht auch bei der Kündigung von Wohnräumen. Handelt es sich um einen einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht nur auf die Kündigung von Wohnungen der AN (§ 5 Abs. 1), sondern ebenfalls auf alle (vgl. Rn. 234; BAG 28. 7. 92, NZA 93, 272 [274]). Es ist gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche (fristgemäße) oder um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung handelt (Fitting, Rn. 395).

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