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Ermittlung der Betriebsratsgröße - wann zählen saisonale Arbeitskräfte dazu?

R
Ratsuchend
Nov 2016 bearbeitet

Hallo allerseits, zählen bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße auch dann Saisonarbeitskräfte mit, wenn sie zum Zeitpunkt des Wahlerlasses noch nicht ihre Tätigkeit aufgenommen haben werden? Zählen nur die Saisonarbeitskräfte dazu, die mind. 6 Monate beschäftigt sein werden?

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Community-Antworten (4)

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Ulrik

10.02.2011 um 14:07 Uhr

Stichpunkt ist der Tag der Wahl. Wer an diesem Tag die Wahlberechtigung, also das aktive Wahlrecht nach § 7 BetrVG innehat, der darf wählen.

R
Ratsuchend

10.02.2011 um 14:17 Uhr

Danke, aber es geht um die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder, die ja abhängig von der Zahl der "regelmäßig" Beschäftigten ist und nicht um die Frage, ob Saisonarbeitskräfte wahlberechtigt sind.

D
DocPille

10.02.2011 um 14:34 Uhr

@ratsuchend

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung der Feststellung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. Zur Ermittlung der Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer ist auf der Basis eines Rückblicks eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung vorzunehmen.

Mitzuzählen sind:

Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, Teilzeitbeschäftigte, volljährige Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, vorübergehend nicht besetzte Arbeitsplätze, Aushilfen auf Aushilfsarbeitsplätzen, die mehr als sechs Monate beschäftigt werden, Telearbeitnehmer, Aussendienstmitarbeiter, per Entsendungsvertrag im Ausland tätige Mitarbeiter, Wehr- und Zivildienstleistende Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz freigehalten wird, gekündigte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.

Nicht mitzuzählen sind:

die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (Geschäftsführer, Vorstände u.a.). Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, "echte" freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Freelancer, arbeitnehmerähnliche Personen, Strafgefangene, Leiharbeitnehmer.

U
Ulrik

10.02.2011 um 14:49 Uhr

@ratsuchend

Für die "in der Regel" Beschäftigtn gibt es keine wirklich klare Aussage, weil das ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (Fitting, § 1 Rn 275).

Sind eure Saisonarbeiter regelmässig, also jedes Jahr beschäftigt?? Wenn ja, wie lange?? Wenn sie den überwiegenden Zeitraum des Jahres beschäftigt sind, dann zählen sie für die Ermittlung der Beschäftigten dazu (Fitting, § 1 Rn 272)

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