ArbeitnehmerInnen in Elternzeit - "zählen", wenn es um die Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl geht?
Hallo,
ich habe gehört, wenn ArbeitnehmerInnen, die in Elternzeit sind, durch ArbeitnehmerInnen mit befristetem Vertrag "ersetzt" worden sind, dass sie dann nicht "zählen", wenn es um die Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl geht. Ich habe diesbezüglich aber weder ein Urteil noch eine sonstige Ausnahmevorschrifen finden können. Kann mir jemand sagen, ob dies so richtig ist und falls ja, wo das steht? Sind diese Arbeitnehmer/innen dann auch nicht wahlberechtigt/wählbar?
Vielen Dank!
Community-Antworten (5)
13.01.2010 um 16:17 Uhr
Hallo Froschkönig,
interessant werden diese MA doch erst, wenn sich durch Mitzählen oder Nichtzählen eine unterschiedliche BR Größe ergibt. Wenn die Belegschaft also nicht gerade an einer solchen Schwelle steht, ist es egal.
Interessanter ist der Punkt mit wahlberechtigt/wählbar. Da die MA weiterhin beschäftigt sind, sind diese auch gemäß §8 BetrVG wählbar. Ebenso sind diese wahlberechtigt.
Mir als Wahlvorstandsvorsitzenden stellt sich aktuell die Frage, muss ich diesen MA das Wahlausschreiben zukommen lassen. Ich habe dazu bisher nichts finden können.
Gruß
13.01.2010 um 17:23 Uhr
@BRTom, das Wahlausschreiben muss nur ausgehängt werden.Man muss es keinem extra zukommen lassen.
13.01.2010 um 18:49 Uhr
@all Zwischen dem Umfang der Wählerliste (beide AN sind aufzuführen) und dem zu ermittelnden Schwellenwert bzgl. der Grösse des BR's, besteht aber dann schon noch ein kleiner Unterschied.
22.01.2010 um 16:49 Uhr
Man muss das Wahlausschreiben mit den Briefwahlunterlagen versenden.
22.01.2010 um 16:54 Uhr
@josie, nö.
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