Erstellt am 09.02.2011 um 20:15 Uhr von pfeilenbogen
F. Düwell, Dahl - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
• NZA-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht
• 011
• Heft 1
• Aufsatz und Bericht
• Düwell, Dahl: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Da findet man alles. Kann man sich auf der Webseite des verlages für 7,- € herunterladen.
Erstellt am 09.02.2011 um 20:42 Uhr von Immie
Hier gibt es Infos für 0€
http://www2.igmetall.de/homepages/osnabrueck/file_uploads/leiharbeit-br-info-2.pdf
Erstellt am 09.02.2011 um 21:07 Uhr von harvey
@pfeilebogen
Danke für deine schnelle Hilfe! Im schlimmsten Fall wäre das natürlich eine gute Hilfe, aber für diese Info des Anbieters erstmal auf die nächste BR Sitzung warten, dann einen Beschluss fassen und dann runterladen... , da vergeht eine (un)gewisse Zeit.
@Immie
Auch dir ganz besonderen Dank!
Genau diese kostenlose Info habe ich auch gefunden und liegt mittlerweile in gedruckter Form auf meinem Schreibtisch. Das ist die Info die ich meinte, die Info der Gewerkschaften, die wie ich verstehe, das wir alle Unterlagen von Leiharbeitnehmern verlangen können wie auch bei Fest Angestellten Arbeitnehmern, zusätzlich die Unterlagen des AÜG. Das bedeutet für mich das der AG bei Leiharbeitnehmern mehr Infomaterial zur Verfügung stellen muss als wenn er jemanden fest anstellen möchte.
Habe ich das richtig verstanden? Und wo steht das im Fitting?
Danke und Grüsse
Erstellt am 09.02.2011 um 21:16 Uhr von Immie
Erstellt am 09.02.2011 um 21:36 Uhr von pfeilenbogen
Hallo Imme,
die beiden Unterlagen unterscheiden sich ganz enorm. In der von NZA ist das komplette Wahlrecht der Leiharbeiter und die komplette MB, also auch was muss der AG dem Br alles zu Verfügungstellen und vieles mehr enthalten.
Hier mal ein kleiner Auszug:
AÜG-Erlaubnis und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dem Betriebsrat ist gem. § 14 III 2 AÜG die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 I 2 AÜG vorzulegen, ob er die Er-laubnis nach § 1 AÜG besitzt. Da diese Erklärung gem. § 12 I 2 AÜG im schriftlichen Ver-trag mit dem Entleiher zu erfolgen hat, muss der Entleiher den gesamten Arbeitnehmerüber-lassungsvertrag vorlegen18. Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann sich der Be-triebsrat auch ein Bild über die jeweilige Stelle und den geeigneten Leiharbeitnehmer machen. Denn nach § 12 I 3 AÜG hat der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch Aussagen über et-waige besondere Merkmale der Tätigkeit und die erforderlichen beruflichen Qualifikationen zu beinhalten. Wensing/Freise meinen zwar, der Vorlagepflicht stünden praktische Schwie-rigkeiten entgegen:
Es geht insgesamt alleine bei dem Pkt. über 2 Seiten, dann kommt noch das ganze Thema "Möglichekeiten der Zustimmungsverweigerung"
Erstellt am 09.02.2011 um 21:51 Uhr von Kölner
@pfeilenbogen
Kennst und verstehst Du die kostenpflichtige, von Dir genannte Unterlage eigentlich? Vermutlich nicht so ganz...
Erstellt am 09.02.2011 um 21:52 Uhr von Immie
Das mag ja sein...
aber im Moment geht es nur um die Unterlagen. Und dafür muss man kein Geld ausgeben.
Erstellt am 09.02.2011 um 22:02 Uhr von pfeilenbogen
Kölner
ich kenne und verstehe sie sehr gut.
Erstellt am 09.02.2011 um 22:06 Uhr von Kölner
Erstellt am 09.02.2011 um 22:12 Uhr von pfeilenbogen
...und wenn alle BR welche mit dem Thema Leiharbeiter zu tun haben diese kennen und anwenden würden, bekämen viele Personaler und AG graue Haare