Einstellungsunterlagen Leiharbeiter
Hallo zusammen,
bei uns gibt es leider immer wieder den gleichen Steritpunktmit der GL. Bei uns werden, wie wohl auch in euren Betrieben immer wieder Leiharbeiter eingestellt, strittig zwischen unserem BR und der GL ist welche Unterlagen wir als BR nach § 99 BetrVG vom AG zur Verfügung gestellt bekommen müssten. Meine Recherchen geben da unterschiedliche Meinungen, die Gewerkschaften sind der Meinung das ich alle Unterlagen ( Name, Lebenslauf, Lichtbild, ...zur Verfügung gestellt werden muss. Im Fitting finde ich das nicht so sondern nur Name, Einsatzort, Einsatzdauer, .... Kann mir bitte jemand helfen was wir wirklich fordern dürfen, möglichst eine genaue Auflistung.
Danke im voraus
Community-Antworten (10)
09.02.2011 um 21:15 Uhr
F. Düwell, Dahl - Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
• NZA-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht • 011 • Heft 1 • Aufsatz und Bericht • Düwell, Dahl: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Da findet man alles. Kann man sich auf der Webseite des verlages für 7,- € herunterladen.
09.02.2011 um 21:42 Uhr
Hier gibt es Infos für 0€
http://www2.igmetall.de/homepages/osnabrueck/file_uploads/leiharbeit-br-info-2.pdf
09.02.2011 um 22:07 Uhr
@pfeilebogen Danke für deine schnelle Hilfe! Im schlimmsten Fall wäre das natürlich eine gute Hilfe, aber für diese Info des Anbieters erstmal auf die nächste BR Sitzung warten, dann einen Beschluss fassen und dann runterladen... , da vergeht eine (un)gewisse Zeit.
@Immie Auch dir ganz besonderen Dank! Genau diese kostenlose Info habe ich auch gefunden und liegt mittlerweile in gedruckter Form auf meinem Schreibtisch. Das ist die Info die ich meinte, die Info der Gewerkschaften, die wie ich verstehe, das wir alle Unterlagen von Leiharbeitnehmern verlangen können wie auch bei Fest Angestellten Arbeitnehmern, zusätzlich die Unterlagen des AÜG. Das bedeutet für mich das der AG bei Leiharbeitnehmern mehr Infomaterial zur Verfügung stellen muss als wenn er jemanden fest anstellen möchte.
Habe ich das richtig verstanden? Und wo steht das im Fitting?
Danke und Grüsse
09.02.2011 um 22:16 Uhr
Das steht in §14 AÜG
09.02.2011 um 22:36 Uhr
Hallo Imme,
die beiden Unterlagen unterscheiden sich ganz enorm. In der von NZA ist das komplette Wahlrecht der Leiharbeiter und die komplette MB, also auch was muss der AG dem Br alles zu Verfügungstellen und vieles mehr enthalten.
Hier mal ein kleiner Auszug: AÜG-Erlaubnis und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dem Betriebsrat ist gem. § 14 III 2 AÜG die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 I 2 AÜG vorzulegen, ob er die Er-laubnis nach § 1 AÜG besitzt. Da diese Erklärung gem. § 12 I 2 AÜG im schriftlichen Ver-trag mit dem Entleiher zu erfolgen hat, muss der Entleiher den gesamten Arbeitnehmerüber-lassungsvertrag vorlegen18. Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann sich der Be-triebsrat auch ein Bild über die jeweilige Stelle und den geeigneten Leiharbeitnehmer machen. Denn nach § 12 I 3 AÜG hat der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch Aussagen über et-waige besondere Merkmale der Tätigkeit und die erforderlichen beruflichen Qualifikationen zu beinhalten. Wensing/Freise meinen zwar, der Vorlagepflicht stünden praktische Schwie-rigkeiten entgegen:
Es geht insgesamt alleine bei dem Pkt. über 2 Seiten, dann kommt noch das ganze Thema "Möglichekeiten der Zustimmungsverweigerung"
09.02.2011 um 22:51 Uhr
@pfeilenbogen Kennst und verstehst Du die kostenpflichtige, von Dir genannte Unterlage eigentlich? Vermutlich nicht so ganz...
09.02.2011 um 22:52 Uhr
Das mag ja sein... aber im Moment geht es nur um die Unterlagen. Und dafür muss man kein Geld ausgeben.
09.02.2011 um 23:02 Uhr
Kölner
ich kenne und verstehe sie sehr gut.
09.02.2011 um 23:06 Uhr
@pfeilenbogen Oh je...
09.02.2011 um 23:12 Uhr
...und wenn alle BR welche mit dem Thema Leiharbeiter zu tun haben diese kennen und anwenden würden, bekämen viele Personaler und AG graue Haare
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