Mißachtung §87
Hallo Der Arbeitgeber hat in einem akuten Fall unsere Mitbestimmungsrehcte nach §87, 1 Satz 9 mißachtet. Der BR hat sofort nach Bekanntwerden einer Maßnahme des AG Widerspruch eingelegt, obwohl der AG den BR noch nicht informiert hatte. Eigentlich hätte der AG die Einigungsstelle anrufen müssen, was er nicht getan hat. Die Maßnahme findet auf jeden Fall statt, auch ohne Einwilligung des BR. Können wir jetzt an dieser Stelle selbst die Einigungsstelle anrufen, oder müssen wir direkt über das Arbeitsgericht? Vielleicht gibt es andere Möglichkeiten? Hilfe wäre toll!!!
Community-Antworten (7)
09.02.2011 um 20:41 Uhr
Sitzung Beschluss Anwalt beauftragen Beschlussverfahren mit dem Ziel die Maßnahme bis zur Erfüllung der MB auszusetzen, weiter Beschlussverfahren it der Androhung eines Ordnungsgeldes für jede weitere Missachtung der MB
09.02.2011 um 20:59 Uhr
wenn die Maßnahme des AG mitbestimmungswidrig durchgeführt werden soll, kann der BR dies in der Regel durch eine einstweilige Verfügung verhindern Hinzuziehung eines Anwalts wäre anzuraten
09.02.2011 um 21:25 Uhr
@kyinsel Bevor man hier ein Fass aufmacht, sollte man erst einmal berichten, wo der BR seine MBR bei der Wohnraumvergabe missachtet sieht. Gerade in diesem Punkt ist nicht gut Kirschen essen und nicht alles dem MBR unterworfen.
09.02.2011 um 21:34 Uhr
Die Mitbestimmungstatbestände werden im 87er aufgeführt. Das wäre z.B. Zuweisung und Kündigung
Interessant wäre dann u.a Hat der AG den BR nicht beteiligt und dennoch einem AN Wohnräume zugewiesen bzw. mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen, sind diese Maßnahmen unwirksam (Fitting, Rn. 393; GL, Rn. 209a; WW, Rn. 66; a. A. ErfK-Kania, Rn. 89; GK-Wiese, Rn. 781; Richardi, Rn. 724, jeweils m. w. N.). Andernfalls würde das Mitbestimmungsrecht ausgehöhlt werden. Eine vorläufige Zuweisung kommt nicht in Betracht (vgl. Rn. 21 f.). Bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts kann der BR vom AG verlangen, dass dieser alles unternimmt, damit der vermietete Wohnraum wieder geräumt wird. Dem betroffenen AN, der die bereits bezogene Wohnung wieder räumen muss, weil der AG das Mitbestimmungsrecht missachtet hat, steht die Möglichkeit offen, gegen den AG Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Auch die Erhöhung der Grundmieten und die Umlage von Betriebs- und Nebenkosten auf die Mieter kann nur unter Beachtung der Mitbestimmung erfolgen.
Alles Auszüge aus dem DKK
Also, wurde gegen dieses verstoßen, dann ruhig ein Fass aufmachen, dass schaft Klarheit Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich schließlich auch auf die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen.
09.02.2011 um 21:39 Uhr
wie kommt ihr denn auf das Thema "Wohnraum" ???
ich hab das neueste Modell "Glaskugel" das auf dem Markt verfügbar ist, aber konnte darin nichts entdecken..;-)
09.02.2011 um 21:46 Uhr
§87, 1 Satz 9
Wenn man mit ein wenig Kreativität den "Satz" gegen "Nummer" austauscht...
10.02.2011 um 00:12 Uhr
§ 87,1,9
gut, hab ich nicht registriert
danke ;-)
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