Erstellt am 09.02.2011 um 14:41 Uhr von DocPille
Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz §15 absatz 3
Erstellt am 09.02.2011 um 15:07 Uhr von Sharky
BErzGG § 15 Absatz 3
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.
Hatte ich schon gelesen. Bedeutet "gemeinsam" aber auch gleichzeitig?
Gruß,
Hai
Erstellt am 09.02.2011 um 15:17 Uhr von DocPille
ja,ich denke schon,wenn im Satz vorher steht:von jedem Elternteil allein ,und dann steht gemeinsam , kann es doch auch nur das bedeuten.
Gruß Doc
Erstellt am 09.02.2011 um 15:22 Uhr von galaxy
@Sharky
"Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten."
Dieses Zitat ist nachzulesen auf der Internetseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Folgenden Link in deinen Browser kopieren
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=40002.html
und du findest den ganzen Text.....
Gruß
Galaxy