Erstellt am 09.02.2011 um 14:30 Uhr von galaxy
@Colly
laut dem ArbzG beträgt die Ruhezeit 11 Stunden, in Ausnahmefällen 10 nach Beendigung des Dienstes.
ArbzG § 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten
und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben,
beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine
Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Dieses Gesetz unterscheidet nicht nach Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Außer der Ruhezeit muss nur noch die tägliche Höchstarbeitszeit eingehalten werden, diese ist auch im Gesetz verankert, kann aber durch Tarifverträge und dementsprechende Öffnungsklausel unterschiedlich hoch sein.
Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, du kannst theoretisch Montagmorgen um 6.00 Uhr aus dem Nachtdienst kommen und Dienstagmorgen um 6.00 wieder zum Frühdienst eingesetzt werden.
Das entspricht natürlich in keinster Weise arbeitsmedizinischen Richtlinien.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 09.02.2011 um 14:35 Uhr von Kölner
@galaxy
Also steht dem Kollegen kein freier Tag zu. :-)
Ich meine ja auch, dass selbst mit einem TV 19 ND durchaus leistbar sind...
Erstellt am 09.02.2011 um 14:43 Uhr von galaxy
@kölner
19 oder 32 ND, wie legst du das aus????? (siehe andere Frage von TE)
Außerdem hat der Kollege doch 24 Std frei, und 24 Std. sind doch ein Tag, oder????
Gruß
Galaxy