Kündigung nach §103 BtrVG eines Ersatzmitglieds
Hallo Zusammen, wegen Betrug bzw. Diebstahls liegt uns eine Kündigungsanhörung nach § 103 vor. Natürlich wollen wir hier keinesfalls zustimmen. Klar ist beim §103 daß wenn wir die Drei Tagesfrist verstreichen lassen dies beim 103er als abgelehnt gilt. Meine Frage ist: Ist es hilfreicher wenn wir mit Begründung ( 40 Jahr Betriebszugehörigkeit, nur noch wenige Monate bis zur Rente...) ablehnen oder wenn wir ohne Begründung die Frist verstreichen lassen und der AG sich die Zustimmung beim Gericht einholen muss.
Danke für die z.T. hilfreichen Antworten. Als höflicher Mensch bedanke ich mich auch für die anderen Kommentare ;-)
Community-Antworten (7)
27.08.2014 um 13:27 Uhr
Wie schon gironimo fragt: War das Ersatzmitglied zum Zeitpunkt der Tat ein Nachrücker? Der Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder beginnt an dem Tage, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist.
Denkt auch an die 14 tägige Frist die vom Erfahren der Tat ausging, bis zu Anhörung!!!
Eine außerordentliche(fristlose) Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen,in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Andernfalls erlischt das Recht zur fristlosen Kündigung. Das Recht zur fristgemäßen Kündigung bleibt davon unberührt.
27.08.2014 um 10:52 Uhr
Beim § 103 BetrVG gibt es keine Frist.
Wenn Ihr meint, die Dinge sind nicht so, wie der AG sie darstellt (und das ist häufig der Fall), beschließt einfach nicht zuzustimmen. Dann muss der AG vor der Kündigung das Arbeitsgericht anrufen.
Die Frage ist, war denn zum Zeitpunkt der "Tat" der Kollege tatsächlich nachgerückt? Aber das solltet Ihr besser nicht hinterfragen. Das tut das Gericht.
27.08.2014 um 15:03 Uhr
Bei einem Ersatzmitglied dass nicht gerade nachgerückt ist braucht der AG die Zustimmung des BR nicht ersetzen lassen. Er braucht eben nur den wichtigen Grund. Der Rest läuft im Kündigungsschutzverfahren
27.08.2014 um 15:27 Uhr
cool, wusste nicht das kurz vor der rente klauen erlaubt ist
27.08.2014 um 17:49 Uhr
Ist denn tatsächlich geklaut worden?
Wie bereits gesagt. Wenn der AG davon ausgeht, der BR muss nach § 103 BetrVG zustimmen und der BR tut es nicht, muss der AG zum Gericht. Diskutiert mit dem AG auf keinem Fall den Punkt nachgerückt ja oder nein.
Das Gericht wird alle Rechtsfragen klären - nicht der BR. Immer an den Fall Emmy denken; die soll auch geklaut haben - und dennoch .....
Gerade bei BRs (und Ersatz-BRs) wird ja oft eine Mücke zum Elefanten gemacht, nur um eine fristlose in die Wege leiten zu können.
27.08.2014 um 19:45 Uhr
Tschuldigung, aber hab im ganzen BetrVG nichtS gefunden was einen BR zwingt einer Kündigung zuzustimmen. Sollte der BR die Frist verstreichen lassen, welche m.E. Im 103er nicht greift, MUSS gem §103 der AG die Zustimmung durch das AG ersetzen lassen. Dort, spätestens, sind Beweise gefordert. Das Problem wird sein dem AG nachzuweisen das der Kollege im Status eines aktiven EBRM ist. Letzter Einsatz als NachrückeR ist hoffentlich vorliegend und vor allem sauber dokumentiert.
27.08.2014 um 19:52 Uhr
@Alice Ich würde hier im jedem Fall gironimos Antwort folge leisten. Wenn Du noch mehr Antworten willst, geh in der Eingangsfrage zurück und nimm die Begrenzung mit den 7 Antworten raus.
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