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Krankenstand

S
Slimi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo..

darf der Arbeitgeber mir die Anzahl meiner Krankheitstage des vergangen Jahres schriftlich darstellen? ... mit dem Hinweis das die " durchschnittliche Krankheitstage der Gesamten Belegschaft normalerweis bei XXX Tagen liegt? Wir haben derzeitig so einen Fall. Alle MA haben so ein Schreiben bekommen. Es wird hier nach meiner Ansicht gezielt Druck auf die betroffenen Personen ausgeübt. Das Ziel ist in meinen Augen ganz klar den Krankenstand, der nach meiner Meinung im "Normalen Bereich liegt, weiter zu senken und den Mitarbeiter durch die Blume zu ermahnen. Zumal das Schreiben das jeder MA bekommen hat, verbunden ist mit der Berechnung der all Jährlichen Gehaltserhöhung zusammenhängt. Ich bin selber Betriebsrat und habe bereits mit meinen anderen Kollegen im BR darüber diskutiert und diese Aktion für äußerst Fraglich befunden.

Wie sieht ihr das ? Was kann der Betriebsrat dagegen unternehmen? Gibt es irgendwo Gesetzes Auszüge oder ähnliches. Würde mich sehr freuen wenn ich ein paar Tipps bekommen könnte. Danke

1.41108

Community-Antworten (8)

P
pfeilenbogen

08.02.2011 um 22:34 Uhr

Ja der BR kann und sollte hier handeln. §§84/85 Er sollte den AN auch einmal auf § 1 AGG und die möglichen Folgen hier für Ihn hinweisen. Hier ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG gegeben.

A
alterBrummbär

08.02.2011 um 22:43 Uhr

pfeilenbogen, ""Hier ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG gegeben.""

...erklär mal bitte.

N
nicoline

08.02.2011 um 22:54 Uhr

AGG § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

P
pfeilenbogen

08.02.2011 um 22:59 Uhr

alterBrummbär

siehe Beitrag von nicoline.

Krankheit/Krankheitstag = Behinderung. Denn dass AGG fast diesen Begriff viel weiter als er uns z.B. aus dem SGB IX bekannt ist.

N
nicoline

08.02.2011 um 23:01 Uhr

pfeilenbogen dann würde mich mal wirklich interessieren, wie weit das AGG denn den Begriff Behinderung faßt??

A
alterBrummbär

08.02.2011 um 23:15 Uhr

pfeilenbogen, Behinderung ist im deutschen Recht lt. § 2 Abs.1 SGB IX definiert, die wurde von der Weltgesundheuitsorginisation übernommen.

P
pfeilenbogen

08.02.2011 um 23:28 Uhr

alterBrummbär

Das AGG sieht den Begriff Behinderung nun einmal weiter. Es bedarf also nicht wie im § 2 SGB IX um Wirkung zu erziehlen einen Mindest GdB.

Wann wird wegen einer Behinderung diskriminiert? Der Begriff der Behinderung geht weit über die Definition im Sozialgesetzbuch hinaus. Es kommt nicht darauf an, ob ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt. Das AGG stellt auf den Durchschnitt der Altersgenossen ab. Zusätzlich noch darauf, dass die Behinderung länger als 6 Monate anhält. Damit sind schon Menschen mit starker Kurzsichtigkeit oder Depression behindert. Für sie gilt daher der Schutz des AGG. Jüngst hat jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Krankheit keine Behinderung ist (Urt. v. 11.7.2006 - Az. C-13/05, Chacón Navas vs. Eurest). Es wird wohl in Zukunft mehr darauf ankommen, dass keine Behinderung vorliegt, wenn ein vorübergehender Zustand besteht.

http://www.ra-zeidler.de/index.php?option=com_content&view=article&id=84:agg&catid=1:aktuell&Itemid=84

Ich hoffe einmal, dass auch Du zumindest der Aussage eines Fachanwaltes Glauben schenkst.


alterBrummbär

Auch in den Rn des Nomos steht nicht widersprüchliches. Auch dort steht, dass es über den bekannten Begriff aus § 81 und § 2 SGB IX hinausgeht. Weiter ist dieser Kommentar von 2008, also schon einiges und in der Rechtsprechung/ entwicklung längeren Zeit und auch "nur" eine Rechtsmeinung.

Gerade wenn man die aktuelleren Rechstsprechungen zu diesem Thema verfolgt und daraus es sich erkennen läßt, dass die Frage nach Krankheiten bei Einstellungsgesprächen schin das berechtigte Indiz für einen Verstoß liefern, kann man den Aussagen des RA folgen.

Vor allem aber auch einmal in diesem Kommentar unter den Rn 81 ff lesen.

Die Folge des Indiz ist ja nicht zwingen eine Anspruch auf Schadenersatz, sondern erst einmal der Fakt, dass nun im Rahmen der Beweislastumkehr der AG beweisen muss eben nicht diskriminiert zu haben. Ds dürfte ihm sehr oft man bei bestimmten Verhalten schwer fallen. Auch hier, wenn er Krankenfehltage als "Druckmittel" nutzt. Dieses kann man bei solch einem Handeln unterstellen. Denn was will der AG sonst mit solchen Zahlen in solchen Schreiben.

A
alterBrummbär

08.02.2011 um 23:46 Uhr

pfeilenbogen, ...auch ich glaube einem Fachanwalt wenn er es ausführlich belegen kann. ;-)) In dem Fall, halte ich mich an den Kommentar; 2. Auflage Nomos § 1 Rz. 72 - 82

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