Erstellt am 08.02.2011 um 21:34 Uhr von pfeilenbogen
Ja der BR kann und sollte hier handeln. §§84/85 Er sollte den AN auch einmal auf § 1 AGG und die möglichen Folgen hier für Ihn hinweisen. Hier ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG gegeben.
Erstellt am 08.02.2011 um 21:43 Uhr von alterBrummbär
pfeilenbogen,
""Hier ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG gegeben.""
...erklär mal bitte.
Erstellt am 08.02.2011 um 21:54 Uhr von nicoline
AGG
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Erstellt am 08.02.2011 um 21:59 Uhr von pfeilenbogen
alterBrummbär
siehe Beitrag von nicoline.
Krankheit/Krankheitstag = Behinderung. Denn dass AGG fast diesen Begriff viel weiter als er uns z.B. aus dem SGB IX bekannt ist.
Erstellt am 08.02.2011 um 22:01 Uhr von nicoline
pfeilenbogen
dann würde mich mal wirklich interessieren, wie weit das AGG denn den Begriff Behinderung faßt??
Erstellt am 08.02.2011 um 22:15 Uhr von alterBrummbär
pfeilenbogen,
Behinderung ist im deutschen Recht lt. § 2 Abs.1 SGB IX definiert, die wurde von der Weltgesundheuitsorginisation übernommen.
Erstellt am 08.02.2011 um 22:28 Uhr von pfeilenbogen
alterBrummbär
Das AGG sieht den Begriff Behinderung nun einmal weiter. Es bedarf also nicht wie im § 2 SGB IX um Wirkung zu erziehlen einen Mindest GdB.
Wann wird wegen einer Behinderung diskriminiert?
Der Begriff der Behinderung geht weit über die Definition im Sozialgesetzbuch hinaus. Es kommt nicht darauf an, ob ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt. Das AGG stellt auf den Durchschnitt der Altersgenossen ab. Zusätzlich noch darauf, dass die Behinderung länger als 6 Monate anhält. Damit sind schon Menschen mit starker Kurzsichtigkeit oder Depression behindert. Für sie gilt daher der Schutz des AGG. Jüngst hat jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Krankheit keine Behinderung ist (Urt. v. 11.7.2006 - Az. C-13/05, Chacón Navas vs. Eurest). Es wird wohl in Zukunft mehr darauf ankommen, dass keine Behinderung vorliegt, wenn ein vorübergehender Zustand besteht.
http://www.ra-zeidler.de/index.php?option=com_content&view=article&id=84:agg&catid=1:aktuell&Itemid=84
Ich hoffe einmal, dass auch Du zumindest der Aussage eines Fachanwaltes Glauben schenkst.
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alterBrummbär
Auch in den Rn des Nomos steht nicht widersprüchliches. Auch dort steht, dass es über den bekannten Begriff aus § 81 und § 2 SGB IX hinausgeht. Weiter ist dieser Kommentar von 2008, also schon einiges und in der Rechtsprechung/ entwicklung längeren Zeit und auch "nur" eine Rechtsmeinung.
Gerade wenn man die aktuelleren Rechstsprechungen zu diesem Thema verfolgt und daraus es sich erkennen läßt, dass die Frage nach Krankheiten bei Einstellungsgesprächen schin das berechtigte Indiz für einen Verstoß liefern, kann man den Aussagen des RA folgen.
Vor allem aber auch einmal in diesem Kommentar unter den Rn 81 ff lesen.
Die Folge des Indiz ist ja nicht zwingen eine Anspruch auf Schadenersatz, sondern erst einmal der Fakt, dass nun im Rahmen der Beweislastumkehr der AG beweisen muss eben nicht diskriminiert zu haben. Ds dürfte ihm sehr oft man bei bestimmten Verhalten schwer fallen. Auch hier, wenn er Krankenfehltage als "Druckmittel" nutzt. Dieses kann man bei solch einem Handeln unterstellen. Denn was will der AG sonst mit solchen Zahlen in solchen Schreiben.
Erstellt am 08.02.2011 um 22:46 Uhr von alterBrummbär
pfeilenbogen,
...auch ich glaube einem Fachanwalt wenn er es ausführlich belegen kann. ;-))
In dem Fall, halte ich mich an den Kommentar; 2. Auflage Nomos § 1 Rz. 72 - 82