W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BV zur (Nicht) Ortung ... von Mobiltelefonen, Blackberries etc.

G
Gerinnung
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen, was denkt Ihr, kann man das so unterschreiben, ist das wasserfest? Danke und Gruß Gerinnung Ergänzung der Betriebsordnung vom 1. Oktober 1997 über den Einsatz von Kommunikationstechnologie zum 1. ? 2011

Die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnologie hilft Unternehmen dabei, ihre Produktivität zu steigern und als Konsequenz daraus, den zeitnahen Service und die Unterstützung der Kunden zu verbessern.

Dies ist besonders wichtig für Unternehmen wie ? GmbH, das sich darauf spezialisiert hat, Krankenhäuser mit modernster Technik auszustatten. Einige Beispiele für Kommunikationstechnologie sind hier z.B. Navigationssysteme, die in Firmenwagen des Außendienstes installiert sind, Mobiltelefone, PCs mit der Möglichkeit, das Internet "wireless" per Stick oder per Direktanschluss zu nutzen und in letzter Zeit auch Blackberries, also tragbare Mini-Computer, mit denen man in "Echtzeit" E-Mails empfangen und versenden kann.

Es muss berücksichtigt werden, dass durch Dritte theoretisch auf diese neuen Technologien zugegriffen werden und die so erlangten Informationen in unangemessener Weise genutzt werden könnten. Beispielsweise könnten diese Hilfsmittel dazu missbraucht werden, einen Mitarbeiter zu orten und damit die Privatsphäre zu verletzen, auf die jeder Mitarbeiter ein Anrecht hat.

Aus diesem Grund haben sich ? GmbH und der Betriebsrat darauf geeinigt, dass die nachfolgende Aussage für alle aktuell im Einsatz befindlichen Kommunikationstechnologie und / oder upgrades der aktuellen Kommunikationstechnologie sowie Anschaffung neuer Technologie gilt:

? GmbH hat niemals und wird niemals Telekommunikationsmittel zur Überwachung der Mitarbeiter nutzen sondern die Gesetze achten und einhalten, die darauf abzielen, die Mitarbeiter zu schützen.

Beispielsweise werden Praktiken wie die Ortung von Mitarbeitern oder die Erstellung eines Bewegungsprofils über Hilfsmittel wie ein Navigationssystem / Mobiltelefon / Blackberry ebenso abgelehnt wie die Einsicht in das E-Mail Account eines Mitarbeiters. Genauso wird die ?GmbH niemals Logdateien insbesondere des BES anfordern, einsehen oder auswerten.

1.11906

Community-Antworten (6)

P
pfeilenbogen

08.02.2011 um 16:48 Uhr

es fehlt mindestens dieser Satz:

Die hier gewonnenen Daten dürfen nicht zu arbeitsrechlichen Maßnahmen verwendet werden. Der BR hat das Recht über die Nutzung der gewonnenen Daten informiert zu werden. Bei Meinungsverschiedenheiten wird eine Einigungsstelle eingesetzt.

Dieses nur um Klareheit der Datenverwendung zu schaffen.

D
DocPille

08.02.2011 um 17:04 Uhr

würde ich niemals unterschreiben.

wer überwacht denn die einhaltung dieser BV...???? von seiten des BR

W
wahlvst

08.02.2011 um 17:20 Uhr

DocPille

wer überwacht denn die einhaltung dieser BV...???? von seiten des BR

Wie immer der BR, lt. BetrVG

D
DocPille

08.02.2011 um 17:28 Uhr

@wahlvst

wenn ich könnte würde ich einen kaugummikauenden smile reinstellen,kann ich aber nicht

von seiten des BR

S
Saxonia

08.02.2011 um 17:54 Uhr

Hallo,

eigentlich versteckt sich hinter dem langen Text eine Betriebsvereinbarung zum Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrolle beim Einsatz von technischen Einrichtungen (§ 87 (1) 6. BetrVG). Die würde ich auch als BV abschließen und nicht als Ergänzung zur Betriebsordnung. Da gehören auch keine Beispiele rein, sondern konkrete Geräte bzw. Programme und was man konkret damit nicht tun darf.

Dass man sich in einer Betriebsordnung verpflichtet, die Gesetze einzuhalten - o.k. Da kann vieles rein. Ob's hilft? Der Arbeitgeber muss die Gesetze auch so einhalten...

Die Überwachung der Einhaltung von BVs kann man in einer BV mit regeln, z.B. in welchen Abständen ein externer Sachverständiger (der bei der Verhandlung der BV schon dabei sein sollte) zur Kontrolle hinzugezogen werden soll. Alles kann auf Dauer niemand überprüfen. Ist jedoch die Leistungs- und Verhaltenskontrolle in der BV ausgeschlossen, darf sie nicht für personelle Einzelmaßnahmen verwendet werden. Das ist m.E. der springende Punkt.

Gruß von Saxonia

S
sanifair

09.02.2011 um 10:31 Uhr

nach dem Lippenstifturteil des BAG helfen die Klauseln in dieser Form dem AN bei einem evtl individualrechtlichen Verfahren eh nicht. Da muss der BR schon etwas kreativer werden...

Ihre Antwort