Erstellt am 22.12.2005 um 06:46 Uhr von Werner
Hallo Karin,
Ihr habt m.E. nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG volles MBR.
Erstellt am 23.12.2005 um 10:50 Uhr von Fayence
Hallo Karin,
dieses System ist zwingend mitbestimmungspflichtig, den entsprechenden § hat Werner bereits benannt.
Die Nutzungsmöglichkeit einer "Handy-Ortung" ist im eigentlichen Sinne nur im Rahmen der Strafverfolgung entsprechenden Stellen erlaubt. Für den Einsatz im "privaten" Bereich muss die Einwilligung der entsprechenden Personen vorliegen.
Da mit einem solchen System der Überwachung von AN Tür und Tor geöffnet ist, kann ich Euch nur dringenst anraten, eine BV abzuschliessen. Macht zu diesem Zweck auf alle Fälle von der Möglichkeit Gebrauch, einen fach- und sachkundigen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Vorher würde ich einer solchen Einführung nicht zustimmen; müsst Ihr auch nicht.