W.A.F. LogoSeminare

Ausserordentliche Kündigung Fristen

H
HansH
Jan 2018 bearbeitet

Folgende Frage bei einer ausserordentlichen Kündigung gilt ja der Paragraph § 626 Abs. 2 BGB. Dort heisst ja innerhalb von 14 Tagen muss die Kündigung mitgeteilt werden .Was passiert wenn bei der Person am 24.01.2011 ein Fehlverhalten festgestellt wurde .Dem BR und dem Mitarbeiter erst am 04.02.11 Mitgeteilt wird und der BR erst am 07.02.11 ablehnt . Die Kündigung wird dann am 08.02.11 zugestellt also erst am 16 Tag . Gilt dann die Ordnunggemässe Unterrichtung inneralb von 14 Tagen vom 4.02.11 oder erst die Zustellung am 08.02.11. Was dann ja nach § 626 Abs. 2 BGB. zu spät wäre?????

1.26602

Community-Antworten (2)

S
Südmann

08.02.2011 um 03:30 Uhr

das mit der 14-Tage-Frist ist so eine Sache wenn der AG belegen würde, daß er sich erst bis zum 03.02. über alle Umstände umfassend informieren konnte wäre er noch locker in der Frist

die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der AG den genauen Kündigungssachverhalt ermittelt hat was nicht zwangsläufig gleichgesetzt werden kann, mit dem Zeitpunkt, an dem ein Fehlverhalten festgestellt wurde

eine Chance bietet sich dem AN dadurch aber auf jeden Fall im Kündigungsschutzprozeß

S
Saxonia

08.02.2011 um 13:39 Uhr

Südmann hat es treffend geschrieben: Der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber Kenntnis von der Verfehlung erhalten hat bzw. an dem er alle nötigen Informationen zu der Verfehlung zusammen hatte, lässt die 14-Tages-Frist beginnen. Es kann sogar sein, dass der Arbeitgeber erst noch einen Kollegen dazu hören möchte (um die Verfehlung wirklich demjenigen zurechnen zu können, der sie begangen hat), der z.B. im Urlaub ist. Dann kann er mit dem Aussprechen der Kündigung so lange warten, bis der Kollege gehört werden kann.

Gruß von Saxonia

Ihre Antwort